Im Steuerdschungel - 25. November 2021

Ein amerikanischer Albtraum

All diejenigen, die sich über eine mangelnde Harmonisierung in der Europäischen Union beklagen, sollten einmal das Steuersystem der USA betrachten. Gut für den, der hier nicht den Überblick verliert.

Nahezu jeden Tag beherrscht ein US-Thema die Schlagzei­len der deutschen Nachrichten. Neben den aktuellen Coro­na-Meldungen und der inneren Sicherheit ist auch das Steuer­system einen Blick wert. Die vorherige Administration hat es 2018 nachhaltig und vielfältig umgekrempelt. Die USA stellt sich seitdem als unternehmerfreundliches Niedrigsteuerland und In­novationsparadies dar und wirbt um weitere Investorinnen und Investoren. Da lohnt ein näheres Hinsehen, wie das US-amerika­nische Steuersystem im Grundsatz aufgebaut ist:

  • Federal Income Tax, die US-amerikanische Körperschaft- und Einkommensteuer
  • State Income Tax, die Bundesstaatensteuer – unterschiedlich pro Staat
  • Property Tax, die Vermögensteuer – unterschiedlich pro Juris­diktion
  • Sales and Use Tax, die Umsatz- beziehungsweise Gebrauchs­steuer – unterschiedlich pro Jurisdiktion

Zunächst fällt eine Zweiteilung der USA als Land (Federal) und als 50 Bundesstaaten (States) auf, die jeweils eigene Steuerbe­messungsgrundlagen und Steuersätze erlassen können bezie­hungsweise darauf verzichten. Während es zwischen Deutsch­land und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt, das nur bedingt Anwendung findet, gilt das grundsätzlich nicht für die Anwendung in den einzelnen Bundesstaaten. Das DBA regelt die Federal Income Tax, nicht zwingend die Staaten­steuern. Ein US-Bürger beziehungsweise Green-Card-Inhaber, ein Ausländer mit unbefristeter US-Aufenthalts- und Arbeitser­laubnis sowie Einwanderungsabsicht, versteuert sein gesamtes Welteinkommen, unbeschadet von etwaigen Regelungen im Herkunftsland des Immigranten. Bestimmte Einkommen im Herkunftsland sind von der dortigen Versteuerung in der Regel ausgenommen, allerdings können nach dem Belegenheitsprin­zip zum Beispiel Mieteinkommen auch im anderen Land der Steuer unterworfen werden.

Federal Income kontra State Income Tax

In den USA werden zwei verschiedene Einkommensteuern er­hoben, die Federal Income Tax – 21 Prozent von dem zu ver­steuernden Einkommen (erhoben vom Staat) beziehungsweise die gestaffelte Einkommensteuer – und die State Income Tax (erhoben von den jeweils zuständigen US-Bundesstaaten) für Unternehmen oder Personen. Das Steuerwesen ist demnach ungleich komplizierter als zum Beispiel in Deutschland. Auch bei Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland kann es bei grenzüberschreitenden Transaktio­nen zu einer Besteuerung auf Staatenebene kommen, da nicht alle Steuerarten im DBA mit Deutschland eingeschlossen sind. Die US-Bundesstaaten sind nicht an das DBA gebunden und können gegebenenfalls ihre State Income Tax erheben, was so­mit einer Doppelbesteuerung gleichkommt. An dieser Stelle möchte ich auf die missverständliche Aussage im TV-Magazin Monitor vom 30. April 2020 (WDR) eingehen: „2.080 deutsche Tochterunternehmen (und unendlich viele US-Unternehmen) haben ihren Sitz im kleinen Ostküstenstaat Delaware und sind somit steuerbegünstigt beziehungsweise zahlen keine Steu­ern.“ Genau genommen wären das circa 30 Prozent aller deut­schen Tochtergesellschaften, die eine herausragende Stellung als ausländische Investoren in den USA darstellen. Fakt ist: Die Federal Tax zahlen alle Unternehmen, sobald das steuerpflich­tige Einkommen hoch genug ist. Eine nicht in Delaware ansäs­sige, sondern nur unter dem Recht des Staates gegründete und ansonsten in einem oder vielen US-Staaten operierende Ge­sellschaft zahlt gewissermaßen keine Einkommensteuer im Staat Delaware. Fällig wird hingegen eine jährliche Registrie­rungsgebühr in diesem Bundesstaat sowie State Tax in jedem Staat, in dem Mitarbeiter, wesentliche Umsätze oder Vermö­gensgegenstände befindlich sind.

Eigene Steuerhoheit der Bundesstaaten

Die US-Bundesstaaten haben eine eigene Steuerhoheit, verein­facht dargestellt als Gewerbesteuer mit einstelligem Prozentsatz, die bei der Federal Tax abzugsfähig ist, und gegebenenfalls zu­züglich eines Zuschlags in Form einer City-, County- oder ande­ren Steuer. In New York City zum Beispiel gibt es die State Tax, City Tax und MTA Tax (Mass Transit Tax oder U-Bahn-Erhal­tungssteuer). Die Standortwahl nur anhand der Steuersätze aus­zurichten, ist eher bedingt sinnvoll, denn wenn man es praktisch sieht, findet der meiste Leistungsaustausch mit anderen US-Bun­desstaaten wie etwa Kalifornien, Texas, Florida, New York, Illi­nois, Pennsylvania, Ohio, Georgia, North Carolina, Michigan und New Jersey (US-Bundesstaaten mit der höchsten Bevölkerungs- und Wirtschaftsdichte) statt. Diese elf US-Bundesstaaten stellen 55 Prozent der USA-Einwohner und erheben in der Regel eine höhere State Tax oder ein Äquivalent davon. Bundesstaaten wie zum Beispiel Florida oder New Hampshire, die keine State Tax erheben, unterliegen weiterhin der Federal Tax.

Eigenheimbesitzer

Eigenheimbesitzer in diesen US-Bundesstaaten zahlen hinge­gen eine höhere Real Estate/Property Tax. Diese kann schon ein­mal 3.000 bis 25.000 Dollar je nach Lage im Staat, Bezirk, Schu­len, Grundstücks- oder Hausgröße erreichen. Das ist ein deutli­cher Unterschied zu vielen anderen Ländern und zeigt, dass der direkte Vergleich der reinen Einkommensteuerbelastung nicht möglich ist. Unternehmen hingegen werden mit Property Tax, also einer Unternehmensvermögenssteuer, auf Sachanlagen, Vorräte und andere materielle Bilanzposten belastet.

Umsatzsteuer

Getoppt wird die Komplexität durch die neuerdings vielfältige Aktivität der US-Bundesstaaten und regionalen Bezirke (Coun­ties), eine Umsatzsteuer einzuführen und zu erwirken, die soge­nannte Sales and Use Tax, die die USA zu den 50 Unvereinigten Staaten von Amerika macht. Diese als Mehrwertsteuer zu be­zeichnen, wäre schlicht unzutreffend, da kein reiner Mehrwert, sondern der Gesamtwert besteuert wird. Besteuert wird der Endverbraucher oder Unternehmer, wenn der besteuerte Ge­genstand nicht mehr weiterverkauft, sondern im Unternehmen als Produktionsmittel genutzt oder an den Endverbraucher über­reicht wird. Die sogenannte US-Umsatzsteuer ist keine neu ein­geführte Steuer. Aufgrund von Bundesstaaten-, Bezirk-, County- oder sogar City-Komponenten war sie schwer durchsetz- und kontrollierbar. Der ungebrochene Trend zu Online-Shops, Ver­sandhandel und Amazon als Versandgigant hat die Finanzbe­hörden aufhorchen und umdenken lassen. 2018 hat ein Staat im Mittleren Westen gegen Wayfair, ein Spezialist für Wohndekor und Möbel aus Boston, wegen unterlassener Umsatzversteue­rung geklagt und schließlich gewonnen. Das danach benannte Wayfair-Urteil hat ein Anspruchs- und Umdenken bei den Staa­ten erzeugt und eine ungeheure Regelungsdichte entwickelt, die sich immer noch konkretisiert und dazu führt, dass Endkun­den-Geschäfte letztlich der am Zielort bestehenden Umsatzsteu­er unterliegen. Ist diese nicht direkt ermittelbar, verpflichtet es den finalen Empfänger zur Use Tax, einer der Umsatzsteuer gleichgestellten Nutzungssteuer. Ein Beispiel: Ein Harvard-Pro­fessor in Massachusetts kauft einen Laptop im Nachbarstaat New Hampshire, wo keine Umsatzsteuer berechnet wird, bringt den Laptop zurück nach Massachusetts und verwendet ihn dort. In Massachusetts werden aber 6,25 Prozent Use Tax fällig, die er in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angeben muss, sobald er seine eigene Einkommensteuererklärung anfer­tigt. Nicht vollständig abgegebene Erklärungen verjähren prak­tisch nicht und das Finanzamt kann weit zurückgehen und gege­benenfalls sogar schätzen, falls keine ausreichende Dokumenta­tion vorgelegt werden kann. Das Steuersystem in den USA hat an Komplexität zugenommen und ist eine spannende Aufgabe für deutschsprachige Steuerbe­rater, Certified Public Accountants (CPA) und Unternehmen, um Steuerpflichtige und ausländische Investoren auf dem steinigen Weg durch den US-Steuerdschungel zu begleiten und entspre­chend zielgerichtet zu beraten.

Zum Autor

GFS
Gerhard Friedrich Schneiders

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und CPA bei Rödl & Partner in den USA.

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