JStG 2024 - 7. November 2024

WPK-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des JStG 2024 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages

WPK, Mitteilung vom 06.11.2024

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sah die Einführung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E vor. Danach soll die Nutzung der besonderen elektronischen Anwalts-, Notar- oder Steuerberaterpostfächer für die Kommunikation mit den Finanzbehörden – also über das besondere elektronische Behördenpostfach – außerhalb gerichtlicher Verfahren nur dann zulässig sein, wenn dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist. Die Vorschrift wurde von der Fachöffentlichkeit abgelehnt und nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Sie ist jedoch in die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wieder aufgenommen worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 18. Oktober 2024 angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Digitalisierung der Verwaltung durch den Ausbau etablierter Systeme

Die Mehrheit der Mitglieder der WPK sind auch Steuerberater, viele sind auch Rechtsanwälte. Die WPK hat daher in ihrer an den Bundesrat gerichteten Stellungnahme vom 4. November 2024 die im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorhandene, im Regierungsentwurf gestrichene und in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages wieder aufgenommene Belastung der Steuerberater und Rechtsanwälte durch die Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO‑E kritisiert.

Die Digitalisierung der Verwaltung muss zwingend vorangetrieben werden, auch im Sinne des Bürokratieabbaus. Dies setzt voraus, dass die etablierten Systeme zur zeitgemäßen Kommunikation ausgebaut werden. Die Schaffung alternativer Kommunikationssysteme in einzelnen Verfahren bedeutet eine Rückentwicklung und schafft mehr Bürokratie, statt diese abzubauen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer