Berufsrecht - 4. August 2021

Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz sind teilbar

WPK, Mitteilung vom 03.08.2021

Nach einem aktuellen Urteil sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 – 4 U 72/20).

Nach Auffassung des Gerichts sind die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG die Revision zugelassen, die bereits beim BGH eingelegt worden ist (IX ZR 75/21). Damit wird diese bislang umstrittene Frage voraussichtlich bald höchstrichterlich geklärt.

Mit dem Urteil liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, ob die Vergütung für Abschlussprüfungsaufträge, die sich auf Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, auch hinsichtlich solcher Leistungen, die vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Diese Frage hatte sich im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 8. Mai 2018 – II ZB 17/17 (WPK Magazin 3/2018, Seite 84) gestellt, mit der klargestellt wurde, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt wird, die betreffenden Prüfungsaufträge also weiter durchzuführen und abzuschließen sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind Honoraransprüche des Abschlussprüfers, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen (Rn. 47 des Urteils, zitiert nach juris).

Leistungen des Abschlussprüfers sind nicht unteilbar

§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO und die damit verbundene Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO erfordern es aus Sicht des Gerichts nicht, Ansprüche des Abschlussprüfers, die sich nicht auf Leistungen nach der Insolvenzeröffnung, sondern auf vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen beziehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Insbesondere sei nicht von einer Unteilbarkeit der Leistungen des Abschlussprüfers auszugehen, nach der die Vergütung des Prüfungsauftrages nur einheitlich aus der Masse erfolgen kann. Eine Leistung sei im insolvenzrechtlichen Sinne teilbar, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung (hier: Vergütung) nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen lassen, während subjektive Elemente wie ein mangelndes Interesse an der Teilleistung ohne Bedeutung seien (Rn. 48).

Zeitaufwand als Abgrenzungskriterium für eine Teilung

Nach diesen Grundsätzen seien die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Zur Abgrenzung könne der jeweilige Zeitaufwand herangezogen werden, der nach den vertraglichen Vereinbarungen des Abschlussprüfers mit der Insolvenzschuldnerin den Maßstab für die Vergütung seiner Leistungen bilde. Insoweit bestünden keine Besonderheiten gegenüber anderen nach Stundenaufwand vergüteten Dienst- oder Werkleistungen. Hätte der Abschlussprüfer die Prüfung bereits vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, könnte er noch ausstehende Honoraransprüche unzweifelhaft lediglich als Insolvenzforderung geltend machen. Stehen nach Verfahrenseröffnung noch einzelne Prüfungsschritte aus, so ermögliche es ihm § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, seine Honoraransprüche wenigstens für den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Teil der Leistungen als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen (Rn. 49).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage, ob vor der Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen eines Abschlussprüfers in Fällen, in denen die Abschlussprüfung erst nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird, Masseverbindlichkeiten begründen, sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt und werde vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 8. Mai 2018 voraussichtlich in einer Vielzahl von Fällen relevant (Rn. 84).

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH über die zwischenzeitlich eingelegte Revision entscheiden wird.

Quelle: WPK