Allgemeines Berufsrecht - 10. Juli 2020

Transparenzberichte 2019/2020 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

WPK, Mitteilung vom 10.07.2020

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a HGB durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine
Übersicht mit Links
auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2019/2020 sind diejenigen § 319a HGB-Prüfer enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Darüber hinaus werden die in den Jahren 2017/2018 sowie 2018/2019 veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht für Transparenzberichte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen. Soweit die im ersten Halbjahr 2017 veröffentlichten Transparenzberichte sich bereits auf Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 beziehen oder freiwillig auf der jeweiligen Internetseite vorgehalten werden, sind sie ebenfalls enthalten.