WPK, Mitteilung vom 06.08.2021
Der Gesetzgeber hat das Telekommunikationsgesetz (TKG) modernisiert und neu gefasst. Das sogenannte Telekommunikationsmodernisierungsgesetz* wurde am 28. Juni 2021 verkündet (BGBl. I S. 1858). Das Kerngesetz, das neugefasste TKG, tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das derzeitige TKG außer Kraft.
Das neugefasste TKG enthält neue Prüfungsaufgaben im Vorbehaltsbereich des WP/vBP in den §§ 6 f. TKG-neu.
- Nach § 6 Abs. 1 TKG-neu sollen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen und ihren Jahresabschluss nicht nach HGB veröffentlichen müssen, aber in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 3 bis 5 HGB als groß anzusehen sind, einen Jahresfinanzbericht erstellen. Dieser enthält den geprüften Jahresabschluss, Lagebericht und Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers (§ 6 Abs. 2 TKG-neu). Jahresabschluss und Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer nach §§ 316 ff. HGB zu prüfen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 TKG-neu).
- Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 TKG-neu müssen Unternehmen, die auch in anderen Sektoren tätig sind, über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten getrennt Rechnung legen und hierfür eine Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (sogenannter Tätigkeitsabschluss) nach den §§ 264 ff. HGB aufstellen (§ 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 TKG-neu) und von einem Abschlussprüfer prüfen lassen (§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und 5 TKG-neu).
- *Fußnote
Vollständiger Titel: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz).
Quelle: WPK