Berufspolitik - 14. Dezember 2020

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt

WPK, Mitteilung vom 11.12.2020

Die WPK regt an, die geplanten Neuerungen zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Berufsrecht der Rechtsanwälte gleichermaßen im Berufsrecht der WP/vBP umzusetzen, soweit sich deren Tätigkeitsbereiche mit denen der Rechtsanwälte überschneiden und bisher ähnliche berufsrechtliche Regelungen existieren. Dies betrifft die §§ 55, 55a WPO, wonach auch WP/vBP bei der Hilfeleistung in Steuersachen unter bestimmten Bedingungen Erfolgshonorare vereinbaren dürfen.

Dies adressiert die WPK am 7. Dezember 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt.

Das BMJV beabsichtigt, die Möglichkeit der Rechtsanwälte, Erfolgshonorare zu vereinbaren, zu erweitern. Hintergrund ist die Tatsache, dass zunehmend registrierte Inkassounternehmen, darunter auch sog. Legal-Tech-Unternehmen, standardisierte und digitale Rechtsdienstleistungen anbieten, ohne an das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgsgebühren gebunden zu sein. Solche Dienstleistungen werden gerade bei geringwertigen Forderungen zunehmend von Verbrauchern nachgefragt.

Um diesen Wettbewerbsnachteil auszugleichen, soll nun ein kohärenter Regelungsrahmen geschaffen werden, der auch verbraucherschützende Regelungen vorsieht. Dazu sollen Rechtsanwälte künftig in weiterem Umfang Erfolgshonorare und in diesem Zusammenhang auch eine Übernahme der Rechtsverfolgungskosten vereinbaren dürfen. Dies soll vor allem dann gelten, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten und dieser einen Betrag von 2.000 Euro nicht überschreitet.

Quelle: WPK