Berufsrecht - 8. Juli 2021

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Ministerverordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

WPK, Mitteilung vom 07.07.2021

Der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ministerverordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen begründet für WP/vBP gegebenenfalls eine Mitbetroffenheit als Bieter in Vergabeverfahren um einen öffentlichen Auftrag. Die WPK regt in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2021 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Klarstellung für den Berufsstand an.

Aus Auftraggeber- und Auftragnehmersicht erscheint die Neufassung der Preisangabenverordnung problematisch (§ 4 Abs. 4 VO PR Nr. 30/53-E; Art. 1 Nr. 1 c) der Änderungsverordnung). Mit dem Begriff „besonderer Markt“ ist ein erst durch ein konkretes Vergabeverfahren geschaffener Markt gemeint. Die Begründung führt dazu aus, dass wettbewerbliche Bedingungen in einem Vergabeverfahren dann anzunehmen sind, wenn mehrere – mindestens zwei – geeignete Angebote eingereicht wurden.

Fall der zulässigen Direktvergabe

Diese Regelung konterkariert zum einen alle Fälle, in denen aufgrund eines vergaberechtlichen Ausnahmetatbestands eine Direktvergabe zulässig ist, also nur ein Angebot eingeholt wird. Der Preis würde dann gegebenenfalls automatisch als nicht verkehrsüblich gelten, mit der Folge, dass die zuständigen Behörden eine Preisprüfung anordnen könnten.

Bei einigen Ausnahmetatbeständen, beispielsweise bei der Privilegierung von Rechtsdienstleistungen oder bei medizinischen Dienstleistungen, wird man sich damit helfen können, dass die Verkehrsüblichkeit des Preises bereits auf dem allgemeinen Markt nachweisbar ist und dieser Preis dann auch für den besonderen Markt gilt. Ob diese Nachweisbarkeit etwa für WP/vBP-Dienstleistungen gegeben ist, ist schon zweifelhaft, auch weil keine Gebührenordnung existiert. Bei komplexen technischen Dienstleistungen nur eines einzigen in Betracht kommenden Anbieters wird die Nachweisbarkeit häufig entfallen.

Fall nur eines geeigneten Angebots

Zum anderen kann es auch Fälle geben, in denen die Vergabestelle trotz einer ordnungs-gemäßen öffentlichen Ausschreibung nur ein geeignetes Angebot erhält. Auch dann ergibt sich das erwähnte Risiko, wenn der Nachweis anhand des allgemeinen Marktes misslingt.

Nicht nur für die Vergabestelle, sondern auch die Unternehmen besteht in diesen Fällen die Unsicherheit, ob der angebotene Preis tatsächlich Bestand hat. Gewisse klarstellende Hinweise zumindest in der Verordnungsbegründung wären daher wünschenswert. Ansonsten bliebe abzuwarten, wie die Verwaltungspraxis und die Gerichte mit der Regelung umgehen.

Quelle: WPK