Berufsstand - 15. November 2021

Stellungnahme: Vorschlag der EU-Kommission für ein Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität – ergänzendes Präsidentenschreiben

WPK, Mitteilung vom 12.11.2021

Ergänzend zur Stellungnahme der WPK zum Legislativvorschlag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität („Neu auf WPK.de“ vom 10. September 2021) haben sich die Präsidenten der Bundeskammern der rechtsberatenden Berufe (Bundesrechtsanwaltskammer, Bundesnotarkammer, Patentanwaltskammer, Bundessteuerberaterkammer und Wirtschaftsprüferkammer) in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 gegen einzelne Aspekte des Legislativvorschlags ausgesprochen.

Aufsichtsbehörde

Insbesondere lehnen die Präsidenten der Kammern die Einrichtung einer nationalen, weisungsbefugten Aufsichtsbehörde über die Selbstverwaltungskörperschaften ab, da die Einrichtung einer solchen Fachaufsicht einen erheblichen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der freiberuflichen Berufskammern darstellen würde.

Durchgriffsrechte

Ebenso kritisch sehen die Präsidenten die Schaffung von Durchgriffsrechten der geplanten EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationale Aufsichtsbehörden. Die Weisungsbefugnis der EU-Behörde würde nicht nur das Selbstverwaltungsrecht der Berufskammern weiter aushöhlen, sondern könnte faktisch auch zu einer direkten Aufsicht über die Verpflichteten führen. Dies ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Heterogenität

Zudem wird angeregt, eine Regelung in die EU-Verordnung aufzunehmen, mit der sichergestellt wird, dass die EU-Aufsichtsbehörde die Heterogenität der einzelnen Gruppen von Verpflichteten berücksichtigt, soweit sie koordinierend und beratend tätig wird.

Berufsgeheimnis

Überdies wird darauf hingewiesen, dass der Schutz des Berufsgeheimnisses im Legislativvorschlag unzureichend berücksichtigt wird. Daher wird vorgeschlagen, die 6. Geldwäscherichtlinie um die Klarstellung zu ergänzen, dass Aufsichtsbehörden keine Verdachtsmeldung abgeben, wenn auch der beaufsichtigte Berufsgeheimnisträger nicht zur Verdachtsmeldung verpflichtet ist. Außerdem wird angeregt, in der 6. Geldwäscherichtlinie eine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger von der Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu normieren.

Quelle: WPK