Geldwäschebekämpfung - 30. März 2021

Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche

WPK, Mitteilung vom 29.03.2021

Mit dem Regierungsentwurf soll weiterhin das Ziel verfolgt werden, das Transparenzregister in ein Vollregister umzuwandeln (Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten, Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW).

Anregungen der WPK

  • Auch Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sollte ein automatisierter Zugang zum Transparenzregister ermöglicht werden.
  • Die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sollte in § 48 GwG klarstellend geregelt werden.
  • Abzulehnen ist die Regelung, wonach die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten künftig (ausschließlich) beim Vertragspartner zu erheben sind. Die WPK möchte ihren Mitgliedern die Möglichkeit offenhalten, zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten auf Datenbanken zurückgreifen zu können.
  • Die WPK sollte als Aufsichtsbehörde keine Sachverhalte nach § 44 GwG melden müssen, zu denen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung Informationen erlangt haben und die sie selbst aufgrund der Privilegierung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GwG nicht melden müssen. Hier droht eine weitere Entwertung der Verschwiegenheitspflicht.

Quelle: WPK