Berufsrecht - 12. Oktober 2022

Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

WPK, Mitteilung vom 11.10.2022

Die WPK hat sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf des vorgenannten Gesetzes geäußert. Bereits zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2022) hatte die WPK die vorgesehene Ergänzung des § 3 StBerG um folgenden Satz 2 kritisiert:

„Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“

§ 3 StBerG-E: Unverändert enge Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit bei WP/vBP

Wie berichtet, sollte die für Rechtsanwälte und Steuerberater eingeführte Regelung nun auch für WP/vBP gelten. Für WP/vBP ist diese Ergänzung jedoch nicht erforderlich, da hier keine vergleichbar weitgehende Möglichkeit der Eingehung von beruflichen Zusammenschlüssen geschaffen wurde. Vielmehr können WP/vBP weiterhin nur mit Rechtsanwälten und Steuerberatern ihren Beruf gemeinsam ausüben, nicht aber etwa mit Unternehmensberatern oder Yogalehrern. Nun wurde dies auch gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages adressiert.

Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass der verwandte Begriff „handeln“ nicht eindeutig ist. Dies könnte für WP/vBP im Extremfall bedeuten, dass sie in die Bearbeitung von Buchhaltungs- oder Steuerberatungsmandaten keine angestellten Nicht-Berufsträger (etwa Steuerfachangestellte oder Diplom-Finanzwirte) mehr für die Kontaktaufnahme mit Mandanten oder Behörden einbinden dürften.

§ 43 Abs. 3 WPO-E: Begrenzung auf Anstellungsverträge

Darüber hinaus hat sich die WPK zu der vorgesehenen Ergänzung von § 43 Abs. 3 WPO geäußert, die ein EuGH-Urteil umsetzen soll (Tenor: Bereits die Eingehung einer Verpflichtung zu einer unzulässigen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist untersagt). Entsprechend dem Wortlaut des EuGH-Urteils sollte im Rahmen der Umsetzung nur auf eine arbeitsvertragliche Verpflichtung, nicht aber sämtliche schuldrechtlichen Verpflichtungen (so die Begründung des Regierungsentwurfs) abgestellt werden. Die WPO nutzt insoweit den Begriff des Anstellungsverhältnisses, der auch hier verwandt werden sollte.

Quelle: WPK