Berufspolitik - 20. Januar 2021

Stellungnahme: Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche

WPK, Mitteilung vom 19.01.2021

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Ende Dezember 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG GW).

Umwandlung des Transparenzregisters in ein Vollregister

Der Entwurf sieht vor, das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umzuwandeln. Das bedeutet, dass künftig sämtliche Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens im Transparenzregister abrufbar sein sollen. Den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes (GwG) soll damit die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflicht erleichtert werden, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen.

Um die Umwandlung zu erreichen, soll die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG entfallen. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion Gebrauch gemacht haben, werden verpflichtet, die Mitteilung an das Transparenzregister innerhalb einer Übergangsfrist nachzuholen.

Automatisierter Zugang für privilegierte Verpflichtete

Überdies sollen sogenannte privilegierte Verpflichtete einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Durch das automatisierte Einsichtnahmeverfahren erhalten die privilegierten Verpflichteten direkten Zugriff auf die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, ohne vorher hierfür einen Antrag auf Einsichtnahme stellen zu müssen. Nach dem Referentenentwurf zählen WP/vBP nicht zu den privilegierten Verpflichteten.

WPK regt automatisierten Zugang auch für WP/vBP an

Die WPK hat am 18. Januar 2021 Stellung genommen und sich dafür ausgesprochen, dass auch WP/vBP einen automatisierten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Ebenso wie den privilegierten Verpflichteten kann den WP/vBP besondere Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf Datenschutzbelange, zugesprochen werden. WP/vBP sind schon aufgrund ihrer Stellung als Berufsgeheimnisträger besonderes sensibilisiert im Hinblick auf vertrauliche Daten. Zudem unterstehen WP/vBP – ebenso wie die privilegierten Verpflichteten – einer öffentlich-rechtlichen Beaufsichtigung, nämlich der der WPK.

WPK fordert Klarstellung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Außerdem hält die WPK eine klarstellende Formulierung zur Befreiung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit in § 48 GwG im Sinne der Rechtssicherheit für unabdingbar. Die derzeitige Formulierung des § 48 GwG lässt offen, ob sich WP/vBP wegen der versehentlichen Abgabe einer unwahren Verdachtsmeldung wegen des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar machen können.

Quelle: WPK