WPK, Mitteilung vom 28.12.2020
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die derzeitige Teilrechtsfähigkeit der GbR aufheben und künftig klar unterscheiden zwischen der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR.
Da sowohl anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften wie auch Personengesellschaften (§ 44b WPO) stets rechtsfähig sind, weil sie am Rechtsverkehr teilnehmen, erscheinen geplante redaktionelle Ergänzungen der WPO im Hinblick auf „rechtsfähige“ Personengesellschaften teilweise nicht erforderlich.
Im Übrigen ist zu begrüßen, dass vorgesehen ist, WP/vBP für die Prüfung von Verschmelzungen unter Beteiligung von GbR bei Mehrheitsentscheidungen der Gesellschafterversammlung einzusetzen (Verschmelzungsprüfer). Der § 39 e Umwandlungsgesetz (Entwurf) verweist entsprechend auf die bestehenden §§ 9 bis 12 Umwandlungsgesetz. Die Funktion als Verschmelzungsprüfer ist hier dem gesetzlichen Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 1 HGB vorbehalten.
Der Referentenentwurf knüpft an den „Mauracher (Vor-)Entwurf“ an, den ein Expertengremium unter Begleitung des BMJV entwickelt hatte. Die WPK hat auch zum Mauracher Entwurf Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 2. Juli 2020).
Quelle: WPK