WPK, Mitteilung vom 11.12.2020
1. Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)
- Grundsätze zur Formulierung von Bestätigungsvermerken (§ 322 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 HGB),
- Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 4 und 5 HGB),
- Hinweise zur Hervorhebung eines Sachverhalts nach § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB,
- Hinweise auf bestandsgefährdende Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB;
2. Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275, 277 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB])
- Einhaltung von Gliederungsvorschriften,
- Ausweis der Davon-Vermerke zu Abzinsungs- bzw. Aufzinsungsseffekten,
- Ausweis der Davon-Vermerke zu Fremdwährungsumrechnungseffekten, insbesondere Ausweis realisierter Gewinne und Verluste (vgl. DRS 25, Tz. 36; WPK Magazin 3/2020, Seite 40);
3. Verbindlichkeitenspiegel (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nrn. 1 und 2, 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
- Vermerke zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr und von mehr als fünf Jahren bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten,
- Gesamtbetrag und Aufgliederung der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
4. Altersversorgungsverpflichtungen (§§ 285 Nrn. 24 und 25, 314 Abs. 1 Nrn. 16 und 17 HGB)
- Ansatz von Pensionsrückstellungen und Angaben hierzu, wie angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren, Zinssatz, Lohn-, Gehalts- und Rentendynamik sowie zugrunde gelegte biometrische Annahmen (unter Anwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G),
- Angaben zu Verrechnungen von Vermögensgegenständen und Schulden sowie von Aufwendungen und Erträgen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB,
- Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB (i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB) beim Ansatz von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen;
5. Haftungsverhältnisse § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB)
- Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse i. S. d. § 251 HGB und gesonderte Angaben zu Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang bzw. Konzernanhang,
- Begründung der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;
6. Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht (§§ 289, 315 HGB, DRS 20)
- Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und gegebenenfalls über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.), auch im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie,
- Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (vgl. DRS 20, Tz. 133 f.),
- Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57);
7. Konzernkapitalflussrechnung (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB; DRS 21)
- Zusammensetzung des Finanzmittelfonds in der Kapitalflussrechnung einschließlich einer rechnerischen Überleitung auf Posten der Konzernbilanz,
- Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und -erträgen sowie Ertragsteuer-zahlungen in der Kapitalflussrechnung.
Quelle: WPK