WPK, Mitteilung vom 05.11.2021
Am 26. Oktober 2021 wurde eine neue Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reiseversicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (Reiseversicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 4707). Sie trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung enthält Prüfungs- und Treuhandaufgaben für WP/vBP:
- Die Aufsichtsbehörde kann die ihr obliegende Prüfung des Geschäftsbetriebs eines Reiseversicherungsfonds auch an einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übertragen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RSFAV). Diese Prüfung ist daher als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet. Hinsichtlich der Haftung wird insoweit auf § 323 HGB verwiesen, der sinngemäß gelten soll.
- Darüber hinaus sind zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens und dessen sichere Aufbewahrung ein Treuhänder und dessen Stellvertreter zu bestellen (§ 11 Abs. 1 RSFAV). Nach § 12 Abs. 1 RSFAV überprüft der Treuhänder, ob die Aufteilung und Anlage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem Vermögen den Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 RSFAV entsprechen. Der Treuhänder hat im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist (§ 12 Abs. 4 RSFAV). Zur Person des Treuhänders gibt es keine Vorgaben. Jedenfalls sind WP/vBP hierfür bestens geeignet.
Quelle: WPK