WPK, Mitteilung vom 29.04.2020
Die WPK informierte über Erleichterungen bei der Registrierung von WP/vBP und Berufsgesellschaften als Berater beim BAFA durch die Vorlage einer qualifizierten Mitgliedsbescheinigung der WPK (“
Neu auf WPK.de“ vom 15. April 2020
).
Im Einzelnen blieben die notwendigen Nachweise für eine BAFA-Registrierung aber noch zu konkretisieren. Das BAFA erwartet ausweislich seines Merkblattes für die Registrierung folgende vier Unterlagen:
- Beratererklärung
- Lebenslauf des Inhabers oder Geschäftsführers
- Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit
- Qualitätsnachweis
Das BAFA hat auf Nachfrage bestätigt, dass die qualifizierte Bescheinigung der WPK den Punkt 3. „Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit“ und den Punkt 4. „Qualitätsnachweis“ ersetzt.
WP/vBP müssen also für die Registrierung als Berater nur drei Unterlagen beim BAFA hochladen:
- Beratererklärung
- Lebenslauf des Inhabers oder Geschäftsführers
- qualifizierte Bescheinigung der WPK
Um die Bescheinigung von der WPK zu erhalten oder wenn Sie Fragen haben, senden Sie bitte eine E-Mail an berufsregister@wpk.de.
Das Formular für die Beratererklärung finden Sie im
Internetauftritt des BAFA unter Formulare (PDF)
. In der Beratererklärung kann für die Verteilung des Gesamtumsatzes auf die Bescheinigung der WPK verwiesen werden.
Hintergründe, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Förderung von Beratungen können der
Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows
und der Ergänzung hierzu entnommen werden.