Geldwäschebekämpfung - 20. August 2020

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

WPK, Mitteilung vom 19.08.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht.

Damit soll die am 2. Dezember 2018 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche in deutsches Recht umgesetzt werden.

Straftatbestand wird geändert

Der Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) soll wesentlich geändert werden. Derzeit wird der Tatbestand nur verwirklicht, wenn die Tatgegenstände aus bestimmten Vortaten stammen, zum Beispiel Steuerhinterziehung, Drogenhandel, Unterschlagung und Betrug (sogenannte Katalogtaten). Künftig soll es für die Verwirklichung des § 261 StGB unbeachtlich sein, aus welcher Straftat der Tatgestand stammt.

Strafrahmen wird erhöht

Die neue Fassung des § 261 StGB sieht zudem einen höheren Strafrahmen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz im Vergleich zu Nichtverpflichteten vor. Während der Strafrahmen für Nichtverpflichtete auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe abgesenkt wird, bleibt er für Verpflichtete bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Voraussetzung ist, dass der Verpflichtete im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit den Tatbestand der Geldwäsche verwirklicht hat.

Überdies soll künftig die Möglichkeit entfallen, durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.

Der Referentenentwurf ist auf der
Internetseite des Bundesjustizministeriums
abrufbar.