Mitteilungspflichten - 21. Mai 2021

Neue Compliance-Regeln für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS)

BMWi, Pressemitteilung vom 21.05.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 21.05.2021 eine neue Geschäftsordnung für die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) erlassen. Darin wurden die Compliance-Regeln umfassend überarbeitet und insbesondere die Vorgaben für private Wertpapier­geschäfte verschärft. Die Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die APAS übt die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften aus, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Sie ist organisatorisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegliedert und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeswirtschaftsministeriums.

Private Finanzgeschäfte können dazu führen, dass Beschäftigte der APAS als befangen gelten und von einem Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen werden. Maßgeblich dafür ist der Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren an dem Unternehmen, das von dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft geprüft wurde, auf den oder die sich die jeweiligen Berufsaufsichtsverfahren der APAS beziehen. Hierzu gab es auch bereits bislang Vorgaben in den Compliance-Vorschriften. Diese werden jetzt klarer gefasst und deutlich verschärft. Künftig werden Beschäftigte dann von den Berufsaufsichtsverfahren ausgeschlossen, wenn der Wert der Unternehmensanteile 5.000 Euro oder mehr beträgt. Die APAS-Leitung gilt künftig sogar schon unabhängig vom Wert der Anteile, bei jeglichem Besitz von Aktien und anderen Wertpapieren, für das konkrete Verfahren als befangen.

Klar geregelt wird auch, wann und gegenüber wem Mitteilungspflichten der Beschäftigten und der Leitung der APAS im Hinblick auf mögliche Interessenkonflikte bestehen. Die Beschäftigten müssen u. a. unverzüglich Wertsteigerungen bei Aktien anzeigen, wenn sich dadurch ihr Wertpapierbesitz auf über 5.000 Euro beläuft. Mitteilungspflichten des Leiters oder der Leiterin der APAS bestehen gegenüber dem BAFA. Wird ein Ausschlussgrund für den Leiter oder die Leiterin festgestellt, entscheidet das BAFA im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) über die daraus folgenden Konsequenzen.

Verstöße gegen die Mitteilungspflichten können durch das BAFA dienstrechtlich geahndet werden. Zudem muss der Leiter oder die Leiterin der APAS dem BMWi über die Einhaltung der Compliance-Vorgaben jährlich Bericht erstatten.

Quelle: BMWi