Abschlussprüfung - 7. Januar 2021

Keine unmittelbaren Brexit-Regelungen für Abschlussprüfer im EU-UK Trade and Cooperation Agreement

WPK, Mitteilung vom 06.01.2021

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Aufgrund des Austrittsabkommens galt das Vereinigte Königreich noch bis zum 31. Dezember 2020 als Mitgliedstaat der Europäischen Union und galten folglich britische Abschlussprüfer als EU-Abschlussprüfer.

Seit dem 1. Januar 2021 werden die Rechte und Pflichten zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich durch das Trade and Cooperation Agreement vom 25. Dezember 2020 bestimmt (EU-UK Trade and Cooperation Agreement).

Diese Vereinbarung trifft keine unmittelbaren Regelungen für Abschussprüfer, sondern enthält lediglich summarisch die nun geltenden verschiedenen nationalen Regelungen (Measures) und gegebenenfalls Vorbehalte für zukünftige Regelungen (Reservations).

Registrierung britischer Prüfer und Prüfungsgesellschaften bei der WPK

Damit sind britische Abschlussprüfer seit dem 1. Januar 2021 keine EU-Abschlussprüfer mehr, sondern Drittstaatsprüfer beziehungsweise sind britische Abschlussprüfungsgesellschaften nunmehr Drittstaatsprüfungsgesellschaften.

Britische Prüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt in Deutschland prüfen, müssen sich bei der Wirtschaftsprüferkammer als Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen (§ 134 WPO).

Auf die Möglichkeit der Drittstaatsprüferregistrierung wird im EU-UK Trade and Cooperation Agreement ausdrücklich verwiesen (s. ANNEX SERVIN-1: EXISTING MEASURES, Schedule of the Union, Reservation No. 2 – Professional services (except health-related professions), (d) Auditing services, Seite 565). Die für die Registrierung notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat die WPK bereits festgestellt.

Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Britische Prüfer, die als EU-Abschlussprüfer ohne Weiteres an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligungsfähig und zur gesetzlichen Vertretung berechtigt waren, können nun nicht mehr ohne Weiteres Gesellschafter und gesetzliche Vertreter einer Wirtschafsprüfungsgesellschaft sein. Sie können eine Ausnahmegenehmigung für die gesetzliche Vertretung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beantragen (§ 28 Abs. 3 WPO). Mit der entsprechenden Genehmigung können sie neben beispielsweise Steuerberatern oder Rechtsanwälten Minderheitsgesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

Ohne eine solche Ausnahmegenehmigung müssen sie aus der Gesellschaft ausscheiden. Hierfür kann der Gesellschaft eine Anpassungsfrist von bis zu drei Jahren gewährt werden.

Registrierung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beim FRC

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Unternehmen mit Bezug zum geregelten Kapitalmarkt im Vereinigten Königreich prüfen, müssen sich dort beim Financial Reporting Council (FRC) als Drittstaatsprüfer oder Drittstaatsprüfungsgesellschaften registrieren lassen. Die hierfür notwendige Gleichwertigkeit der Berufsrechte hat das FRC der WPK bereits bestätigt. Hinweise zur Registrierung hat das FRC auf seiner Internetseite zusammengestellt.

Verzicht auf die Registrierung wegen Gleichwertigkeit der Berufsrechte?

Zu klären bleibt, ob das Vereinigte Königreich mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Berufsrechte nach dem Vorbild der Abschlussprüferrichtlinie und der WPO unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Verzicht auf die Registrierung ermöglicht.

Letztlich hat sich das Vereinigte Königreich im EU-UK Trade and Cooperation Agreement vorbehalten, Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprüfungsgesellschaften bei Gleichwertigkeit der Berufsrechte und Gegenseitigkeit die Tätigkeit als Abschlussprüfer im Vereinigten Königreich zu gestatten (siehe ANNEX SERVIN-1: EXISTING MEASURES, Schedule of the United Kingdom, Reservation No. 2 – Professional services (all professions except health-related) (b) Auditing services, Seite 644). Auch hier bleiben die Einzelheiten noch zu klären.

Weitere Hinweise zu den Rechtsfolgen des Brexit entnehmen Sie dem WPK Magazin 1/2019, Seite 48 ff. (Beitrag gesondert verfügbar unter „Neu auf WPK.de“ vom 15. Februar 2019) sowie der weiteren Veröffentlichung unter „Neu auf WPK.de“ vom 17. Februar 2020).

Quelle: WPK