WPK, Mitteilung vom 18.05.2020
Am 14. Mai 2020 hat das International Accounting Standards Board (IASB) mehrere begrenzte Änderungen an verschiedenen IFRS veröffentlicht. Neben dem Sammeländerungsstandard (sog. Annual Improvements, Zyklus 2018-2020) betreffen die Änderungen IAS 16, IAS 37 und IFRS 3.
Die Änderung an IAS 16 Sachanlagen betrifft die Erfassung von Erlösen aus Verkäufen während der Herstellung/Errichtung einer Sachanlage. Die bisherigen Regelungen waren unklar, da sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verrechnung solcher Erlöse mit den Kosten der Herstellung/Errichtung zuließ. Diese Möglichkeit ist nunmehr gestrichen, sodass derartige Erlöse im Periodenergebnis zu erfassen sind.
Mit den Änderungen an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird klargestellt, welche Kosten in die Beurteilung, ob ein Vertrag belastend ist, einzubeziehen sind. Bei der Ermittlung der „Kosten der Vertragserfüllung“ sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die sich direkt auf einen Vertrag beziehen.
Die Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse betreffen einen Verweis in IFRS 3 auf das Conceptual Framework. Die Regeln für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen werden inhaltlich nicht geändert.
Die sogenannte Annual Improvements führen zu geringfügigen Änderungen an
- IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards,
- IFRS 9 Finanzinstrumente,
- IAS 41 Landwirtschaft und
- den erläuternden Beispielen zu IFRS 16 Leasingverhältnisse.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Eine frühere Anwendung der Änderungen ist zulässig, setzt jedoch ein EU-Endorsement voraus.