WPK, Mitteilung vom 24.10.2024
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle evaluiert. Gegenstand des Hinweises waren bislang nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 7 WPO. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen jedoch sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen.
Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzt
Deswegen hat die Kommission ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle überarbeitet und um ein Kapitel zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen nach § 57e Abs. 1 Satz 6 WPO ergänzt. Der Titel des Hinweises wurde entsprechend angepasst und eine Vorbemerkung eingefügt, die die Begrifflichkeiten der Aufsicht, Teilnahme und Untersuchung klarstellt.
Ergänzt wurde auch der Hinweis, dass die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ein eigenes Recht zur Teilnahme an Qualitätskontrollen hat (§ 66a Abs. 3 Satz 3 WPO). Eine Teilnahme und Begleitung des Prüfers für Qualitätskontrolle ist in jedem Verfahrensstadium möglich.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer