WPK, Mitteilung vom 26.09.2024
Gesetz am 26.09.2024 im Bundestag – Wirtschaftsprüferkammer erinnert an die europäischen Vorgaben
Seit dem 24. Juli 2024 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Heute behandelt der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in erster Lesung.
Öffentlich diskutiert wird vor allem, welcher Personenkreis zur gesetzlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden soll. Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, merkt dazu an:
„Es besteht ein Konsens, dass zukünftig die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung qualitativ auf die gleiche Stufe wie die Prüfung der Finanzberichterstattung gestellt wird. Sollte sich der Gesetzgeber abweichend vom Regierungsentwurf dazu entscheiden, neben Wirtschaftsprüfern auch andere Erbringer von Bestätigungsleistungen für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, muss europarechtlich zwingend sichergestellt werden, dass diese den gleichen Anforderungen unterliegen wie die Wirtschaftsprüfer. Es geht nicht um eine Sonderregelung für Wirtschaftsprüfer oder Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten der Wirtschaftsprüfer. Es geht um die Sicherstellung gleicher Anforderungen an die Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für alle.
So schreibt Artikel 34 der durch die CSRD geänderten europäischen Bilanzrichtlinie im Detail Gleichwertigkeitsanforderungen für die Erbringer von Bestätigungsleistungen fest. Das bedeutet insbesondere:
- Wie bei den Wirtschaftsprüfern müssen strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit der prüfenden Personen und ihrer Unternehmen vorgegeben werden.
- Wie bei den Wirtschaftsprüfern muss ein gesetzlich geregeltes Aufsichtssystem geschaffen werden, das wirksam alle Anforderungen kontrolliert und sanktioniert bis hin zur Verhängung von Berufsverboten.
- Wie bei den Wirtschaftsprüfern müssen durch ein staatliches Examen mit schriftlicher und mündlicher Prüfung Kenntnisse im Prüfungswesen und zukünftig durch weitere Klausuren auch CSRD-Kenntnisse nachgewiesen werden.
Nur so kann die Qualität der Prüfung und die Einhaltung der EU-Vorgaben gesichert werden.“
Detaillierte Informationen über die Gleichwertigkeitsanforderungen sind dem Positionspapier der Wirtschaftsprüferkammer zur CSRD-Umsetzung „Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ vom 21. Juni 2024 zu entnehmen.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer