WPK, Mitteilung vom 25.03.2021
Das am 18. März 2021 in Kraft getretene Gesetz zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche regelt den Geldwäschetatbestand neu (§ 261 Strafgesetzbuch – StGB). Mit dieser Neuregelung ist der Vortatenkatalog des § 261 StGB entfallen. Das bedeutet, dass nun alle rechtswidrigen Taten, mögliche Vortaten der Geldwäsche sein können.
Vorsatzstrafbarkeit bei Honorarannahme des Strafverteidigers
Hiergegen hatte sich die WPK in ihren Stellungnahmen zum Referentenentwurf und zum Regierungsentwurf ausgesprochen. Der Gesetzgeber ist der Anregung der WPK leider nicht gefolgt.
Zudem regelt der neue Geldwäschetatbestand die Vorsatzstrafbarkeit des Strafverteidigers bei der Honorarannahme. Danach macht sich der Strafverteidiger wegen vorsätzlicher Geldwäsche nur dann strafbar, wenn er zum Zeitpunkt der Honorarannahme sichere Kenntnis davon hatte, dass dieses aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Für WP/vBP kann diese Regelung relevant sein, wenn diese ihre Mandanten zum Beispiel in Steuerstrafsachen vertreten.
Strafrahmenregelung für Verpflichtete und Nichtverpflichtete nach dem GwG
Überdies gibt es nun eine gesonderte Strafrahmenregelung für Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG). Diese können wegen vorsätzlicher Geldwäsche mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn sie die vorsätzliche Geldwäsche in ihrer Eigenschaft als Verpflichtete des GwG begehen. Nichtverpflichtete können hingegen mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Quelle: WPK