Corona-Krise - 12. Juni 2020

Frist zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird verschoben

WPK, Mitteilung vom 11.06.2020

Die gesetzlichen Regelungen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sehen bislang den Beginn der Mitteilungspflichten für Juni 2020 vor. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, abweichende Bestimmungen in einem BMF-Schreiben zu erlassen, um die Umsetzung EU-rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zeitnah sicherzustellen.

Schaffung der EU-rechtlichen Grundlage für Fristverschiebung

Die EU arbeitet derzeit daran, die EU-rechtlichen Möglichkeiten für eine Fristverschiebung wegen der Corona-Pandemie herzustellen. Am 3. Juni 2020 hat sich der „Ausschuss der ständigen Vertreter“ auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Pflicht zur erstmaligen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verständigt.

Danach kann der Beginn der 30-Tagesfrist für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 meldepflichtig werden, um sechs Monate auf den 1. Januar 2021 verschoben werden. Der Anwendungszeitpunkt der Regelungen nach der DAC-6-Richtlinie bleibt jedoch weiterhin der 1. Juli 2020. Demnach müssen die während des Aufschubs implementierten meldepflichtigen Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des zeitlichen Aufschubs gemeldet werden. Damit die vorgesehene Änderung der Richtlinie rechtswirksam wird, muss der Ministerrat der beschriebenen Regelung noch zustimmen. Dies soll dem Vernehmen nach zeitnah im schriftlichen Verfahren geschehen.

Anordnung im BMF-Schreiben

Danach kann das BMF die Fristverlängerung seinem BMF-Schreiben zur „Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ anordnen. Für dieses BMF-Schreiben lag bislang ein Diskussionsentwurf vor, zu dem
WPK und BStBK mit Schreiben vom 8. April 2020 Stellung genommen hatten
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