WPK, Mitteilung vom 06.08.2021
Am 19. Juli 2021 wurde die Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2021 verkündet (BGBl. I S. 2860). Sie trat am 20. Juli 2021 in Kraft.
Im Zuge der Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde ein neuer § 12j EEV eingeführt, der Mitteilungspflichten von Betreibern von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungsunternehmen beinhaltet, die Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern.
Diese Unternehmen müssen dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind (vgl. §§ 74 f. EEG 2021). Hierfür soll ein Prüfungsvermerk eines WP/vBP, einer WPG/BPG oder eines Prüfungsverbandes erforderlich sein. Zu prüfen ist ein Anforderungskatalog im Hinblick auf die Erzeugung von Grünem Wasserstoff, aufgelistet in § 12j Satz 1 Nr. 1 bis 4 EEV.
Quelle: WPK