Geldwäschebekämpfung - 28. Februar 2022

Erfassungsbögen der BaFin für Geldwäscheprüfungen 2022 bei registrierungspflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie kleinen und mittleren Wertpapierinstituten

WPK, Mitteilung vom 25.02.2022

Registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie kleine und mittlere Wertpapierinstitute sind im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch hinsichtlich der Einhaltung der für sie geltenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen.

Bis dato liegen noch keine Erfassungsbögen in Bezug auf Prüfungspflichten in den Bereichen Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie (sonstiger) strafbarer Handlungen zur verbindlichen Benutzung vor.

Diese sind erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der KAPrüfV sowie der Verordnung zur Schaffung der WpIPrüfBV vorgesehen. Mit dem Inkrafttreten der beiden Verordnungen ist jedoch frühestens in einigen Wochen zu rechnen.

Verwendung für noch nicht abgeschlossene Geldwäscheprüfungen 2022

Um für die vorgenannten Gesellschaften jedoch auch in Bezug auf die diesjährige Prüfungssaison aussagekräftige Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung von geldwäscherechtlichen Pflichten zu erhalten, stellt die BaFin die (vorläufigen) Erfassungsbögen bereit.

Die Verwendung der Erfassungsbögen ist zwar nicht verpflichtend, dennoch bittet die BaFin dringend darum, dass die Abschlussprüfer im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Geldwäscheprüfungen im Jahr 2022 die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung in die Erfassungsbögen eintragen und dort bewerten.

Quelle: WPK