Wertpapierrecht - 22. Juni 2021

Elektronische Wertpapiere – erweiterte Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP

WPK, Mitteilung vom 21.06.2021

Am 9. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) bekannt gemacht (BGBl. I S. 1423). Es modernisiert das Wertpapierrecht. Künftig ist eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere ohne Urkunde technologieneutral möglich.

Die erforderlichen Beurkundungen von elektronischen Schuldverschreibungen werden in ein entsprechendes Wertpapierregister eingetragen. Dies gilt auch für Wertpapiere, die über eine Blockchain emittiert werden. Dadurch soll dem Anlegerschutz und der Marktintegrität sowie der Transparenz und dem Funktionsschutz der Kapitalmärkte Rechnung getragen werden.

Für WP/vBP relevant ist die Erweiterung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) um einen neuen Unterabschnitt 7 mit den §§ 69a, 69b (Art. 7 eWpG). Diese legen fest, welche einzuhaltenden Vorschriften der Prüfer im Rahmen der jährlichen Prüfung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k KWG für die registerführenden Stellen zu prüfen hat. Demnach erweitert sich der Bereich von Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP um die Prüfungen von Instituten, die

  • ein zentrales Register nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen (§ 69a PrüfBV),
  • eine Kryptowertpapierregisterführung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG erbringen. Hier sollen bestimmte Vorgaben in Bezug auf die Registerführung überprüft werden (§ 69b PrüfBV).

Quelle: WPK