Geldwäschebekämpfung - 13. März 2023

Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften durch Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden

WPK, Mitteilung vom 10.03.2023

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind WP/vBP als Verpflichtete des GwG zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorschriften bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden hingegen werden im GwG nicht direkt als Verpflichtete genannt. Gleichwohl sind diese an die geldwäscherechtlichen Vorschriften gebunden.

Verpflichtung mittelbar über die des WP/vBP begründet

Der Leiter der Prüfungsstelle muss WP/vBP sein; nur dann kann die Prüfungsstelle Sparkassen prüfen (§ 340k Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB). Die Verpflichteteneigenschaft der Prüfungsstelle wird dadurch mittelbar über die Verpflichteteneigenschaft des WP/vBP begründet, der Leiter der Prüfungsstelle ist.

Kommt die Prüfungsstelle eines Sparkassenverbandes ihren geldwäscherechtlichen Pflichten nicht nach, obliegt die Erfüllung dieser Pflichten dem bei der Prüfungsstelle tätigen WP/vBP.

WP/vBP, die bei Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden tätig sind, unterliegen wie alle anderen WP/vBP der Geldwäscheaufsicht der WPK.

Zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschiften durch genossenschaftliche Prüfverbände siehe „Mitglieder fragen – WPK antwortet“ vom 18. August 2021.

Quelle: WPK