WPK, Mitteilung vom 18.09.2023
Am 13. September 2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Delegierten Richtlinie zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt und um Stellungnahmen bis zum 6. Oktober 2023 gebeten. Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
Rund 1,1 Millionen Unternehmen betroffen
Der Entwurf sieht eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte von 25 % bezogen auf die Umsatzerlöse und Bilanzsumme vor. Damit soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug. Bei Kleinstunternehmen wird eine Erhöhung um 28,6 % vorgeschlagen, um glatte Werte zu erhalten. Die Anzahl der Mitarbeiter bleibt in allen Größenklassen unverändert. Kleinen Unternehmen soll es gestattet werden, höhere Schwellenwerte festzulegen, jedoch darf die Bilanzsumme 7,5 Mio. Euro und die Umsatzerlöse 15,0 Mio. Euro nicht überschreiten. Die neuen Schwellenwerte sollen bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 angewendet werden.
Die Kommission geht davon aus, dass insgesamt rund 1,1 Mio. Unternehmen von den geänderten Schwellenwerten betroffen sein werden. Auch für viele derzeit große nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen kann es mit Blick auf deren künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung damit noch zu Änderungen kommen.
Quelle: WPK