Allgemeines Berufsrecht - 1. Juli 2020

Coronavirus: Vorstand der WPK äußert sich zur Fortbildungsverpflichtung im Jahr 2020

WPK, Mitteilung vom 30.06.2020

Angesichts der Corona-Pandemie hat sich der Vorstand der WPK mit der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung nach § 5 BS WP/vBP im Jahr 2020 beschäftigt. Er verlautbart hierzu Folgendes:

„Dem Vorstand der WPK ist bewusst, dass es wegen der Corona-Pandemie zu Ausfällen von Präsenz-Fortbildungsbildungsveranstaltungen gekommen ist und WP/vBP daher Schwierigkeiten haben können, ihrer Fortbildungsverpflichtung nachzukommen, soweit diese sich auf strukturierte Veranstaltungen bezieht (§ 5 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BS WP/vBP, Umfang: 20 Stunden). Die Fortbildung soll in den Gebieten erfolgen, in denen der WP/vBP tätig ist und soll seine Fachkenntnisse in diesen Gebieten auf einem ausreichend hohen Stand halten. Ein größeres Angebot von Fortbildungsmaßnahmen, die IT-gestützt durchgeführt werden und bei denen der Nachweis der Dauer der Teilnahme geführt werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 3 BS WP/vBP), existiert (noch) nicht.

Der Vorstand der WPK nimmt wahr, dass es ein großes Angebot an Informationen und IT-gestützten Veranstaltungen (ohne Möglichkeit des Nachweises der Dauer der Teilnahme) gibt, die sich mit der Berufsausübung des WP/vBP, auch im Bereich der Abschlussprüfung, in Corona-Zeiten beschäftigen. Der Vorstand der WPK unterstreicht die Wichtigkeit dieser Themen und ist der Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die strukturierte Fortbildung in Höhe von 20 Stunden im Jahr 2020 auch ohne den Nachweis der Dauer der Teilnahme auf einem ausreichend hohen Stand gehalten wird.“

Hintergrund

§ 43 Abs. 2 Satz 4 WPO enthält die allgemeine Berufspflicht des WP/vBP, sich fachlich fortzubilden. Eine satzungsmäßige Konkretisierung dieser Pflicht findet sich in § 5 BS WP/vBP.

Die Fortbildung umfasst zum einen das Selbststudium, zum anderen die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BS WP/vBP). Der Begriff der Fortbildungsmaßnahme wird in § 5 Abs. 2 BS WP/vBP unter Nennung von Beispielen konkretisiert. Danach gehören zu den Fortbildungsmaßnahmen Fachveranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen, wobei unerheblich ist, ob sie durch Dritte oder durch die Praxis selbst organisiert und ob sie der Öffentlichkeit oder nur Mitarbeitern der Praxis zugänglich sind. IT-gestützte Fachkurse (E-Learning, Web-Based-Training) sind Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift, wenn die Dauer der Teilnahme nachgewiesen werden kann. Der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gleichgestellt sind die schriftstellerische Facharbeit, die Tätigkeit in externen oder praxisinternen Fachgremien sowie die Tätigkeit als Dozent an Hochschulen.

Materiell muss sich die Fortbildung auf Tätigkeiten nach §§ 2, 129 WPO beziehen und soll ihren Schwerpunkt in der ausgeübten oder beabsichtigten Berufstätigkeit des WP/vBP haben. Werden Abschlussprüfungen durchgeführt, muss die Fortbildung in angemessenem Umfang die Prüfungstätigkeit betreffen (§ 5 Abs. 4 BS WP/vBP).

Die Fortbildung soll insgesamt einen Umfang von jährlich 40 Zeitstunden nicht unterschreiten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BS WP/vBP). Die Pflicht zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 besteht hingegen nur in einem Umfang von jährlich 20 Zeitstunden (Abs. 5 Satz 2 HS 1). Es ist erforderlich, die Fortbildung in diesem Umfang unter Bezeichnung von Art und Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme für Nachweiszwecke zu dokumentieren (Abs. 5 Satz 2 HS 2). Die Fortbildung als Prüfer für Qualitätskontrolle kann auf die nach Absatz 5 Satz 2 erforderliche Mindeststundenzahl angerechnet werden (Abs. 5 Satz 3).