Rechnungslegung - 16. Dezember 2020

Coronavirus: Vor 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren wegen Offenlegungsfrist bis 31. Dezember 2020

WPK, Mitteilung vom 16.12.2020

Das Bundesamt für Justiz teilte am 16. Dezember 2020 mit, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werde. Damit sollen angesichts der andauernden Coronavirus-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: WPK