Berufsrecht - 28. September 2021

Coronavirus: Verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis von WP/vBP bei Coronahilfen

WPK, Mitteilung vom 27.09.2021

WP/vBP werden seit dem 1. August 2021 als vertretungsgefugt vor den Verwaltungsgerichten angesehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO), wenn es sich um Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Pandemie handelt und soweit diese Programme eine Einbeziehung von WP/vBP als prüfende Dritte vorsehen.

Diese Neuerung ergibt sich aus Art. 16 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, überwiegend in Kraft seit dem 1. August 2021). Über die berufsrechtlichen Neuerungen dieses Gesetzes berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 3. August 2021.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/30503, Seite 24 f.) sollen Anträge auf staatliche Hilfeleistung in diesen Fällen zwingend oder optional unter Hinzuziehung prüfender Dritter gestellt werden. Weiter heißt es dort:

„Bei den prüfenden Dritten ist (…) von einer guten Kenntnis dieser Hilfsprogramme im Allgemeinen und auch bezogen auf den jeweiligen Einzelfall auszugehen.

In Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, bei denen prüfende Dritte bereits in die Antragstellung eingebunden waren, erscheint es sinnvoll, die Nutzung des Vorwissens der eingeschalteten prüfenden Dritten auch in eventuell folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ermöglichen und die Antragsteller von der zusätzlichen Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu befreien. Darüber hinaus ermöglicht die neue Nummer 3a es auch dann, eine oder einen der dort Genannten mit der Vertretung zu beauftragen, wenn die- oder derjenige im konkreten Einzelfall bei der Antragstellung noch nicht beteiligt war, jedoch nach den Vorgaben des streitgegenständlichen Hilfsprogramms als prüfende Dritte oder prüfender Dritter hätte tätig werden können.“

Dementsprechend wurde in Art. 16 Nr. 3 des Gesetzes auch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahingehend ergänzt, dass die Kosten des vertretungsbefugten WP/vBP erstattungsfähig sind.

Quelle: WPK