Qualitätskontrolle - 26. März 2020

Coronavirus: Auswirkungen auf das Qualitätskontrollverfahren und die Fortbildung der Prüfer für Qualitätskontrolle

WPK, Mitteilung vom 25.03.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über Auswirkungen des Coronavirus auf das Qualitätskontrollverfahren:

Fristen für die Durchführung von Qualitätskontrollen

Aufgrund der derzeitigen Ausgangsbeschränkungen kann für eine Praxis die Situation eintreten, dass deren Qualitätskontrolle aus diesem Grund nicht fristgerecht durchgeführt werden kann.

Die Kommission für Qualitätskontrolle möchte darauf hinweisen, dass die Rechtslage eine Verlängerung der Frist für eine Qualitätskontrolle über sechs Jahre hinaus nicht vorsieht, auch nicht im Billigkeitswege.

Die Kommission für Qualitätskontrolle empfiehlt Praxen, deren Qualitätskontrolle bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen ist, und die aufgrund der aktuellen Lage die Qualitätskontrolle nicht fristgerecht durchführen können, sich an die WPK zu wenden. Bitte stimmen Sie sich zuvor mit Ihrem Prüfer für Qualitätskontrolle ab.

Fristüberschreitungen für bis zu drei Monate nach der für Ihre Praxis angeordneten Frist wird die Kommission für Qualitätskontrolle tolerieren, sofern diese Fristüberschreitungen auf die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen zurückzuführen sind.

Fortbildung der Prüfer für Qualitätskontrolle

Prüfer für Qualitätskontrolle müssen alle drei Jahre eine spezielle Fortbildung absolvieren und dies der Kommission für Qualitätskontrolle nachweisen. Die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen können zu Absagen von Fortbildungsveranstaltungen und deren Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt führen, sodass Prüfer für Qualitätskontrolle vereinzelt ihre Pflicht zur Fortbildung aus diesem Grund nicht fristgerecht erfüllen können.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat beschlossen, dass Prüfer für Qualitätskontrolle, die aufgrund der Absage oder Verlegung einer speziellen Fortbildungsveranstaltung unverschuldet nicht zeitgerecht ihrer Fortbildungsverpflichtung nachkommen können, diese innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf ihres Dreijahreszeitraums nachholen können. Diese nachgeholte Fortbildung wird dem dann bereits abgelaufenen Dreijahreszeitraum angerechnet. Sie kann dann allerdings nicht mehr für den sich anschließenden Dreijahreszeitraum berücksichtigt werden.

Fortbildungsveranstaltungen der WPK für Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Ausbildungsveranstaltungen der Kommission für Qualitätskontrolle am 25. und 26. Mai 2020 sowie die Fortbildungsveranstaltung am 26. Mai 2020 finden aus heutiger Sicht statt. Bitte informieren Sie sich jedoch auf unserer
Internetseite
, ob die Veranstaltungen angesichts aktueller Entwicklungen verlegt werden müssen.