WPK - 17. Februar 2021

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 8. Februar 2021

WPK, Mitteilung vom 16.02.2021

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 8. Februar 2021 zusammengefasst.

Aktuelle berufspolitische Entwicklungen

Der Vorstand hat seine nach der letzten Sitzung angepasste Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität beraten und sich zum Zeitplan ausgetauscht, wann die Stellungnahme übermittelt werden soll.

Ein wichtiges Ziel sei, dass die Tätigkeit des Abschlussprüfers weiterhin versicherbar bleiben soll. Daher komme dem Thema „grobe Fahrlässigkeit“ im Rahmen der vorgesehenen handelsrechtlichen Verschärfungen der Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers herausragende Bedeutung zu.

Besprochen wurden außerdem die Themen „Externe Rotation bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse“ und „Erbringung von Nicht-Prüfungsleistungen an ein Unternehmen von öffentlichem Interesse als Prüfungsmandanten“. Bei diesen Themen plädiert der Vorstand mehrheitlich für eine Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage.

Qualitätskontrolle

Der Vorstand hat am 29. Januar 2021 eine Newsmeldung (WPK-News) veröffentlicht, die eine aus Sicht der WPK unzutreffende Darstellung im wp.net-Newsletter vom 23. November 2020 (wp.net-Newsletter) betrifft. Hierin hatte wp.net den Vorwurf erhoben, dass es bei der Qualitätskontrolle eine satzungswidrige Begünstigung größerer Prüfungsgesellschaften gebe. Inhaltlich geht es um die Frage, in welchem Umfang im Rahmen der Qualitätskontrolle durch den Prüfer für Qualitätskontrolle eigene Auftragsprüfungen durchgeführt werden müssen, wenn in der Praxis eine angemessene und wirksame Nachschau durchgeführt worden ist.

In der WPK-News vom 29. Januar 2021 wurde – in Übereinstimmung mit dem Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) vom 1. September 2020 – festgestellt: „Bei wirksamer Nachschau ist keine Einbeziehung sämtlicher verantwortlich tätigen WP/vBP in die Auftragsprüfung einer Qualitätskontrolle erforderlich“. Weiter heißt es: „§ 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK stellt ausdrücklich klar, dass eine wirksame Nachschau die Auftragsprüfung nicht vollständig ersetzen kann.“

Hierzu hat sich wp.net mit einem Schreiben vom 29. Januar 2021 an die WPK gewandt und gefordert, dass die WPK-News berichtigt wird. In dem zweiten vorgenannten Zitat sei das Wort „vollständig“ eigenmächtig und nicht gesetzestextkonform eingefügt worden. Auf Basis der falschen Zitierweise ziehe die WPK den Schluss, dass nicht sämtliche tätigen WP/vBP in die Auftragsprüfung durch den Prüfer für Qualitätskontrolle einzubeziehen seien. Diese freie Zitierweise der WPK widerspreche dem Original-Satzungstext (Satz 4), der lautet: „Eine wirksame Nachschau kann jedoch die eigene Prüfung von Aufträgen nicht ersetzen, da eine Nachschau Bestandteil der Qualitätssicherung der zu prüfenden Praxis ist.“

Die „freihändige Satzungsergänzung“ und „eigenwillige Kammer-Interpretation“, so wp.net in seinem veröffentlichten Schreiben vom 29. Januar 2021, sei „weder unter rechtlichen Aspekten noch unter Gleichheitsgesichtspunkten vertretbar. Die Kammerinterpretation führt zu freien Prüfungsräumen und verzerrt den Wettbewerb.“

Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und der als Gast teilnehmende Vorsitzende der KfQK, Prof. Dr. Jens Poll, haben sich in der Sitzung vom 8. Februar 2021 gegen diese Vorwürfe verwahrt und festgestellt:

  • § 20 Abs. 3 Satz 4 Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK), wonach eine wirksame Nachschau die eigene Prüfung von Aufträgen nicht ersetzen kann, verlangt nicht, dass sämtliche tätigen WP/vBP in die Qualitätskontrolle einzubeziehen sind. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorhergehenden, von wp.net nicht zitierten § 20 Abs. 3 Satz 3 SaQK: „Hat der Prüfer für Qualitätskontrolle zuvor festgestellt, dass die Nachschau wirksam ist, hat er dies bei der Auftragsauswahl zu berücksichtigen.“ Der darauffolgende Satz 4 dient damit nur der Klarstellung, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle, selbst wenn die Nachschau wirksam ist, trotzdem Auftragsprüfungen durchführen muss, aber natürlich in geringerem Umfang. Dies sollte in der WPK-News durch den Begriff „nicht vollständig ersetzen“ verdeutlicht werden.
  • Das Wort „vollständig“ stellt also weder ein Zitat aus dem wp.net-Newsletter, noch aus der SaQK dar, sondern dient alleine der redaktionellen Klarstellung. Es könnte auch gestrichen werden, ohne die Aussage der WPK-News zu ändern.
  • Der Vorwurf, die Rechtsauffassung der WPK (Vorstand und KfQK) sei rechtlich nicht vertretbar, muss daher auf das Schärfste zurückgewiesen werden.
  • Der von wp.net vertretenen Auslegung, die SaQK schreibe vor, dass in die Auftragsprüfung durch den Prüfer für Qualitätskontrolle alle auftragsverantwortlichen WP/vBP einbezogen werden müssten, fehlt dagegen die Rechtsgrundlage. Eine solche Regelung enthält § 49 Abs. 2 Satz 3 der Berufssatzung (BS WP/vBP) – bezogen auf die in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen – nur für die Nachschau durch die Praxis selbst.

Offenbar im Zusammenhang mit der unzutreffenden Vorstellung über die Reichweite der Auftragsprüfung fragt wp.net wiederholt danach, in welchem Umfang die auftragsverantwortlichen WP/vBP nach den Erkenntnissen der KfQK in die Auftragsprüfung durch die Prüfer für Qualitätskontrolle einbezogen worden sind. Prof. Dr. Poll erläuterte in der Vorstandssitzung, dass diese Zahl derzeit nicht zur Verfügung steht. Der Hinweis der KfQK zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle fragt für eine WP/vBP-Praxis die Anzahl der bei Prüfungen eingesetzten WP/vBP ab, nicht jedoch die Grundgesamtheit der als auftragsverantwortliche WP/vBP tätigen Berufsangehörigen. Vor diesem Hintergrund kann die KfQK derzeit die von wp.net erfragte Quote der Einbeziehung der auftragsverantwortlichen WP/vBP in den Stichproben der Prüfer für Qualitätskontrolle nicht ermitteln. Sie wird aber über eine Änderung des Hinweises der KfQK in diesem Punkt in ihrer nächsten Sitzung beraten. Losgelöst davon ist diese Zahl jedoch für die Beurteilung, ob eine Qualitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, nicht erforderlich.

Bereits im Rahmen der letzten Vorstandssitzung hatte Prof. Dr. Poll den Satzungstext des § 22 Abs. 5 Satz 2 SaQK erläutert, wonach es sich bei Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung in der Regel um solche Feststellungen handelt, die der Prüfer für Qualitätskontrolle selbst im Rahmen der Auftragsprüfung trifft. Feststellungen, die nicht vom Prüfer für Qualitätskontrolle, sondern von der internen Nachschau aufgegriffen worden sind und für die Zukunft beseitigt wurden, sind daher grundsätzlich nicht in den Qualitätskontrollbericht aufzunehmen. Dies soll die Durchführung sorgfältiger und wirksamer Nachschauen sicherstellen und dient nicht dem Zweck, eine „unzulässige Firewall“ für größere Praxen einzuführen, wie dies im wp.net-Newsletter behauptet wird.

Entgegen der weiteren Behauptung im wp.net-Newsletter weist der Vorstand mehrheitlich darauf hin, dass der WPK-Beirat am 4. Dezember 2019 keine neue SaQK verabschiedet hat, sondern diese nur punktuell geändert wurde. Dabei ist der § 20 Abs. 3 Satz 4 SaQK unverändert geblieben.

Des Weiteren werden, anders als im wp.net-Newsletter ausgeführt, genehmigte Beiratsprotokolle nicht auf der Internetseite der WPK veröffentlicht. Was insoweit mit „Geheimabsprachen“, die wp.net unterstellte, gemeint ist, erschließt sich der Mehrheit des Vorstandes nicht.

Quelle: WPK