WPK - 8. Dezember 2020

Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 3. Dezember 2020

WPK, Mitteilung vom 08.12.2020

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Im Folgenden sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 3. Dezember 2020 zusammengefasst.

Aktuelle berufspolitische Entwicklungen

Präsident Gerhard Ziegler berichtete über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG). Hoher Diskussions- und Beratungsbedarf besteht insbesondere zu den Themenbereichen Haftung des Abschlussprüfers und seiner Gehilfen (grobe Fahrlässigkeit sowie Zurechnung) sowie der Trennung von Prüfungs- und Beratungsleistungen.

Des Weiteren wurden Fragen zur Auftragsauswahl im Rahmen der Qualitätskontrolle erörtert.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Die Vorschläge zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sehen eine weitreichende Öffnung in Bezug auf die Aufnahme von Angehörigen Freier Berufe vor. Diese sind teilweise nicht verkammert und verfügen über kein originäres Zeugnisverweigerungsrecht. Die berufliche Verschwiegenheit wäre damit nicht vergleichbar im Sinne der Mandanten abgesichert. Der Vorstand hat beschlossen, entsprechend Stellung zu nehmen, auf die noch bestehende „Unausgewogenheit“ des Referentenentwurfs hinzuweisen und konkrete Anregungen und Vorschläge zum weiteren Gesetzgebungsverfahren zu geben. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dies berücksichtigt wird.

Umfrageergebnisse Syndikus-StB als Organmitglied von WP-Praxen

Der Vorstand hatte in einer vorangegangenen Sitzung beschlossen, dass das Verbot außerberuflicher Anstellungsverhältnisse auf RA und StB als gesetzliche Vertreter von WPG nach dem Grundsatz des strengeren Berufsrechts uneingeschränkt Anwendung findet.

Für bisher nicht unter diesem Blickwinkel betrachteten „Altfälle“ hat eine Recherche ergeben, dass keiner der betroffenen RA außerberuflich als Syndikus-RA tätig ist. Von rd. 900 befragten StB, die gesetzliche Vertreter einer WPG sind, haben sich rd. 200 noch nicht geäußert. Diese werden in einem gesonderten Schreiben darauf hingewiesen werden, dass eine Tätigkeit als Syndikus-StB in einem gewerblichen Unternehmen eine Berufspflichtverletzung darstellt.

Künftig muss sich jeder StB und RA zu seiner Syndikus-Tätigkeit erklären, sobald er gesetzlicher Vertreter einer WPG/BPG wird.

Sitzung des Haushaltsausschusses – Wirtschaftsplan 2021

Der Haushaltsausschuss hat den Wirtschaftsplan der WPK für 2021 einstimmig verabschiedet. Neben den coronabedingten Einsparungen berücksichtigt der Wirtschaftsplan auch die Erhöhung der Bestellungsgebühr.

Vergütungsumfrage

Der Vorstand informierte sich über das Ergebnis der in Kooperation mit der Freien Universität Berlin im Herbst 2020 im Berufsstand durchgeführten zweiten Vergütungsumfrage. Ziel der Umfrage ist, den Praxen eine Vergleichsbasis aus Arbeitgebersicht zu bieten, an der das Gehaltsgefüge in der eigenen Praxis gespiegelt werden kann.

Die Vergütungsumfrage richtete sich an alle in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung tätigen Mitglieder und an Berufsgesellschaften als Arbeitgeber und bezog sich auf angestellte WP/vBP, StB, RA und sonstiges Fachpersonal in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung.

Die Ergebnisse der Umfrage werden im WPK Magazin 4/2020 veröffentlicht.

Fachwirt Prüfungswesen

Der Vorstand hat – vorbehaltlich der Beschlussfassung des Beirates und der Genehmigung des BMWi – eine Anpassung der Richtlinie der WPK für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen und die Erstattung von Reisekosten und Auslagen für die Tätigkeit des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse im Prüfungsverfahren zum „Fachwirt/in Wirtschaftsprüfung (WPK)“ beschlossen. Es soll zukünftig auch eine Entschädigungsregelung für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse und des Aufgabenerstellungsausschusses außerhalb der mündlichen Prüfungen aufgenommen werden.

Quelle: WPK