Berufsstand - 5. November 2020

Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 27. Oktober 2020

WPK, Mitteilung vom 04.11.2020

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 27. Oktober 2020 zusammengefasst.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über den Stand seiner Beratungen zur Aktualisierung des „Hinweises zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems unter besonderer Berücksichtigung kleiner Praxen“. Der Hinweis soll möglichst in der Februarsitzung 2021 beschlossen werden.

Fristen des Qualitätskontrollverfahrens

Aufgrund der anhaltenden dynamischen Corona-Lage beriet die Kommission für Qualitätskontrolle, wie mit Fristen des Qualitätskontrollverfahrens – vorbehaltlich der weiteren konkreten Entwicklung – verfahren werden soll.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wird den Berufsstand weiterhin angemessen unterstützen und Fristüberschreitungen bis zu maximal drei Monate nach der für ihre Praxis angeordneten Frist tolerieren, sofern die Verzögerung vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Lage glaubhaft dargelegt wird, das Qualitätskontrollverfahren insgesamt fristgemäß mit einem Prüfervorschlag eingeleitet wurde sowie der maximal zulässige Sechsjahresturnus nicht deutlich überschritten wird.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wird die weitere Entwicklung der Corona-Lage beobachten. Auf die aktuelle Berichterstattung der WPK zum Coronavirus wird verwiesen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss für eine gemischte Praxis (Prüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse) den Abschluss der Auswertung des Qualitätskontrollberichtes.

Des Weiteren beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle die Löschung der Eintragung eines Wirtschaftsprüfers als gesetzlicher Abschlussprüfer aus dem Berufsregister, da die Regelungen des Qualitätssicherungssystems insgesamt künftig keine den Gesetzen und fachlichen Regeln entsprechende Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB gewährleisten. Der Prüfer für Qualitätskontrolle beurteilte das Qualitätssicherungssystem dieses Wirtschaftsprüfers als so unangemessen und unwirksam, dass er sein Prüfungsurteil versagte.

Weiter beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle, einen Widerspruch gegen die Anordnung einer Qualitätskontrolle zurückzuweisen sowie einen genossenschaftlichen Prüfungsverband von der Absicht des Erlasses einer Auflage zu unterrichten und um Stellungnahme zu bitten.

Quelle: WPK