Geldwäschebekämpfung - 8. Dezember 2020

Bekämpfung der Geldwäsche: Bundesverwaltungsamt versendet Anhörungsschreiben wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister

WPK, Mitteilung vom 08.12.2020

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) versendet derzeit Anhörungsschreiben an Unternehmen, in denen die Betroffenen danach befragt werden, welche Maßnahmen sie seit Oktober 2017 getroffen haben, um sich über die für ihr Unternehmen einschlägigen neuen oder aktualisierten Gesetze im Bereich der Geldwäschebekämpfung auf dem Laufenden zu halten. Die WPK hat sich beim BVA nach dem Hintergrund dieser Anhörungsschreiben erkundigt.

Die Anhörungsschreiben erhalten Unternehmen, die sich bis Ende Oktober 2017 in das Transparenzregister hätten eintragen müssen, eine Eintragung aber erst wesentlich später (vorwiegend im Jahr 2019) vorgenommen haben. Die verspätete Eintragung in das Transparenzregister stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Die betroffenen Unternehmen haben hierzu bereits ein Anhörungsschreiben vom BVA Ende 2019 erhalten. In den Schreiben von 2019 hörte das BVA lediglich zur Verwirklichung des objektiven Ordnungswidrigkeitentatbestandes an.

BVA holt Anhörung nach

Im Sommer 2020 entschied das OLG Köln, dass auch eine Anhörung zur Verwirklichung des subjektiven Ordnungswidrigkeitentatbestand hätte erfolgen müssen. Erst wenn der objektive und der subjektive Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt sind, kann das BVA als zuständige Behörde ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen die Eintragungspflicht in das Transparenzregister verhängen.

Das BVA holt die Anhörung zur Verwirklichung des subjektiven Ordnungswidrigkeitentatbestandes mit den aktuellen Schreiben nach und gibt den Unternehmen die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.

Quelle: WPK