WPK, Mitteilung vom 27.07.2022
Im Hinblick auf die diesjährige erstmalige Prüfung von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) haben wir von der BaFin folgenden Hinweis in Bezug auf die Prüfungspflicht der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 KWG erhalten:
Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und EDV-Monitoring
Die Pflichten einer registrierten KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird, und auch der § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierte KVG nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubte KVG – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Anhang zur KAPrüfbV ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.
Durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung entfallen für die registrierten KVG alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten, also auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin, Telefon +49 228 41080.
Quelle: WPK