WPK, Mitteilung vom 17.04.2020
Die WPK hatte das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) darum gebeten, sich bei den Landesvollzugsbehörden dafür einzusetzen, auf Sanktionen bei etwaigen Fristversäumnissen bei der Hinterlegung beziehungsweise Vorlage von Nachweisen zu verzichten (
„Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2020
).
Der Vorsitzende der LAGA hat nun mitgeteilt, dass die einzelnen Landesbehörden hierzu in einem Austausch auch mit dem Bundesumweltministerium und der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister stehen.
Mangels Möglichkeit, die bundesgesetzlich festgelegten Fristen nach §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Verpackungsgesetz verlängern zu können, haben bereits jetzt schon Vollzugsbehörden mehrerer Länder signalisiert, dass sie ein deutlich an die derzeitige Situation angepasstes Augenmaß hinsichtlich der Verfolgung etwaig erfüllter Ordnungswidrigkeitentatbestände walten lassen werden.
Zudem werde der LAGA außerdem in seiner nächsten Sitzung Ende Mai die bundesweit auftretenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz beraten.