WPK, Mitteilung vom 15.12.2021
Am 10. Dezember 2021 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) die Verlautbarung Nr. 13 zur Beendigung der Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer nach dem Inkrafttreten des FISG veröffentlicht.
Mit der Verlautbarung stellt die APAS klar, dass die Erbringung einer Steuerberatungsleistung bis zur Erteilung des Testats nur dann zulässig ist, wenn sich diese Leistung eindeutig auf das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr bezieht. Im Übrigen ist die Erbringung von Steuerberatungsleistungen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen von Geschäftsjahren, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, nach Art. 86 Abs. 1 Satz 1 EGHGB ausgeschlossen.
Hintergrund dieser Klarstellung ist der Verzicht des deutschen Gesetzgebers auf die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 („AP-VO“) infolge des Inkrafttretens des FISG. Zuvor war die Erbringung von Steuerberatungsleistungen durch den Abschlussprüfer durch die Ausübung des in Art. 5 Abs. 3 AP-VO verankerten Mitgliedstaatenwahlrechts auf nationaler Ebene nach § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB a. F. zulässig.
Quelle: WPK