WPK, Mitteilung vom 09.03.2020
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 4. März 2020
auf ihrer Internetseite
die Verlautbarung Nr. 10 zur zuständigen Behörde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) veröffentlicht.
Damit stellt die APAS klar, dass sie nicht zuständige Behörde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AP-VO ist und dass die in dieser Vorschrift enthaltene Option von der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeübt wurde. Nach der Option hätten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die für die Beaufsichtigung des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüfungsgesellschaft zuständige Behörde in bestimmten Fällen (siehe unten) zu unterrichten wäre.
Zusätzlich stellt die APAS klar, dass der Abschlussprüfer im Einzelfall zu beurteilen hat, ob für die Beaufsichtigung des Unternehmens zuständige Behörden bestehen und diese entsprechend zu unterrichten sind. Eine Mitteilung an die APAS befreit nicht von dieser Unterrichtungspflicht des Art. 12 Abs. 1 AP-VO.
Zum Hintergrund
Nach Art. 12 Abs. 1 AP-VO hat der Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse oder eines anderen Unternehmens, das mit einem Unternehmen von öffentlichem Interesse eine enge Verbindung hat, die zuständige Behörde umgehend zu unterrichten, falls er bei Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhält, die
- einen wesentlichen Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
- eine wesentliche Gefährdung oder wesentliche Bedenken hinsichtlich der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens von öffentlichem Interesse oder
- die Verweigerung der Abgabe eines Prüfungsurteils über die Abschlüsse oder die Abgabe eines versagenden oder eingeschränkten Prüfungsurteils
zur Konsequenz haben kann.