WPK, Mitteilung vom 25.05.2023
Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen in Deutschland steigt enorm / WPK fordert Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben zur Prüfung
Die Wirtschaft in Deutschland steht vor besonderen Herausforderungen. Im Rahmen der Verwirklichung des europäischen Green Deal wird sich die Anzahl der Unternehmen, die einen Bericht über ihr nachhaltiges Wirtschaften zu erstellen haben, von bisher rund 500 auf rund 15.000 erhöhen. Zudem wird die Mehrheit der bundesweit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) über Verweisungen in Landesgesetzen, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen unmittelbar oder mittelbar betroffen sein.
Im Ergebnis wird jedes große Unternehmen – unabhängig von seiner Kapitalmarktbindung – erstmals für das Jahr 2025 sowie alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen spätestens für das Jahr 2028 zu berichten haben. Dies regelt die im Februar dieses Jahres in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD). Die Regelungen sind ab dem Jahr 2024 in den EU-Mitgliedstaaten sukzessive umzusetzen.
Anlässlich eines Pressegesprächs der WPK am 25. Mai 2023 zu diesem Thema erläuterte Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK):
„Die CSRD sieht vor, dass grundsätzlich der Abschlussprüfer eines Unternehmens auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen soll. Der Vorstand der WPK spricht sich dafür aus, dies eins zu eins in Deutschland umzusetzen. Nicht zielführend ist nach Ansicht des Vorstandes das in der CSRD auch vorgesehene Wahlrecht für die Mitgliedstaaten, optional andere Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu betrauen sowie auf einer zweiten Stufe unabhängige Prüfungsdienstleister.
Neben der Qualifikation als Prüfer – der Berufsstand prüft heute schon die Nachhaltigkeitsberichte der nach bisherigem Recht verpflichteten Unternehmen – spricht insbesondere die gebotene Konsistenz zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung dafür, den Abschlussprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen. Dies erfüllt die Erwartung der Berichtsadressaten und damit des Kapitalmarktes an eine konsistente, in sich stimmige Gesamtberichterstattung. Der Abschlussprüfer erteilt hierzu seinen Bestätigungsvermerk zu Abschluss und Lagebericht einschließlich Nachhaltigkeitsbericht.
Die Nichtausübung des Wahlrechts ist nicht mittelstandsfeindlich. Es ist nicht zu erwarten, dass hieraus eine Konzentration des Prüfermarkts resultiert. Die Abschlüsse der in Deutschland zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfungspflichtigen Unternehmen werden von der gesamten Breite des mittelständisch geprägten Wirtschaftsprüferberufs geprüft. Es ist davon auszugehen, dass der bestehende Abschlussprüfer der erste Ansprechpartner dieser Unternehmen auch für die Nachhaltigkeitsprüfung sein wird.“
Im Februar 2023 hat die WPK ihr Eckpunktepapier zur Umsetzung der CSRD in Deutschland vorgelegt. Es beleuchtet diese und eine Reihe weiterer Aspekte: www.wpk.de/link/eckpunkte-csrd/
Quelle: WPK