DStV, Mitteilung vom 01.07.2021
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Antragstellung in der Überbrückungshilfe III für Unternehmen mit einem erhöhten Förderbedarf von über 12 Mio. Euro erweitert, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16.03.2020 und dem 30.06.2021 einstellen mussten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt diese Erweiterung im Interesse der betroffenen Unternehmen.
Bislang war der maximal zulässige Höchstbetrag auf 12 Mio. Euro begrenzt. Nun beträgt die Obergrenze 52 Mio. Euro, soweit die antragstellenden Unternehmen keine Förderung aus anderen staatlichen Corona-Hilfsprogrammen auf Basis der einschlägigen Beihilferahmen erhalten haben. Die neue Obergrenze ergibt sich aus einem Betrag von 12 Mio. Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Mio. Euro aus der neuen Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.
Zur weiteren Unterstützung bei der Einhaltung der Vorgaben des europäischen Beihilferechts hat das BMWi den FAQ-Katalog zu den Beihilferegelungen entsprechend aktualisiert und zahlreiche Berechnungsbeispiele ergänzt. Ausführliche Erläuterungen zur neuen Schadensausgleichsregelung und weitere Ergänzungen finden sich ebenfalls in einem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III. Dort sind alle Updates farbig markiert und kursiv hervorgehoben.
Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III sind bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de