EU-Recht - 5. November 2020

Investitionsschutz innerhalb der EU

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.11.2020

Die Bundesregierung sieht keine negativen Folgen für den Investitionsschutz von kleinen und mittleren Unternehmen durch das Achmea-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das schreibt sie in einer Antwort (19/22988) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/22522). Der EuGH hatte geurteilt, dass die zwischen den EU-Mitgliedsstaaten geschlossenen Investitionsschutzabkommen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Die Abkommen müssen demnach beendet werden. In Deutschland habe das Bundeskabinett die Ratifizierung eines entsprechenden Aufkündigungsabkommens am 19. September 2020 beschlossen und damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Derzeit gebe es keinen unmittelbaren Handlungsbedarf für Unternehmen, die Bundesregierung wünsche sich aber Verbesserungen im EU-weiten Investitionsklima. Ungleichbehandlungen von Investoren aus Drittstaaten und EU-Investoren innerhalb der EU gebe es durch die Aufkündigung der Investitionsschutzabkommen nicht. Das Unionsrecht schütze, etwa durch das Diskriminierungsverbot, die europäischen Unternehmen bis zum Inkrafttreten neuer Vorgaben. Aktuell unterhält die Bundesrepublik den Angaben zufolge 127 bilaterale Investitionsschutzabkommen, 13 davon mit Mitgliedern der Europäischen Union.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1193/2020