Insolvenzen - 16. April 2021

Insolvenz in der Corona-Krise: Unternehmen kämpfen um ihre Existenz

DIHK, Mitteilung vom 15.04.2021

Lockdown, geschlossene Geschäfte, Unternehmen in Existenznöten – die Pandemie beeinträchtigt das Wirtschaftsgeschehen weiterhin massiv. Die Gefahr für Betriebe, pleite zu gehen, wird immer größer. Besonders die vom Lockdown stark betroffenen Branchen stehen zunehmend vor diesem Problem. In Abhängigkeit vom Impfgeschehen ist eine wirtschaftliche Erholung nicht vor der zweiten Jahreshälfte 2021 zu erwarten.

Vor allem Lockdown-Branchen in Insolvenzgefahr

Anfang dieses Jahres meldeten fünf Prozent der Unternehmen im Rahmen der DIHK-Konjunkturumfrage eine drohende Insolvenz – das scheint nur auf den ersten Blick wenig. Entscheidend ist der Blick in die Branchen: So gibt ein Fünftel der Messe-, Kongress- und Ausstellungsveranstalter an, vor einer drohenden Pleite zu stehen. In der Gastronomie berichten 19 Prozent der Unternehmen davon. Bei der Reisevermittlung umfasst der Anteil der insolvenzbedrohten Betriebe sogar knapp ein Drittel.

Die offiziell gemeldete, vergleichsweise geringe Zahl der Insolvenzen während der Corona-Krise lässt zugleich kaum präzise Schlüsse auf die wirtschaftliche Lage zu. Der Grund: Unter bestimmten Bedingungen müssen Betriebe ihre Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr anzeigen. Seit März letzten Jahres ist die Insolvenzantragspflicht zum Teil ausgesetzt – unter verschiedenen Voraussetzungen zunächst auch noch bis Ende April 2021. Aber Vorsicht: Viele Unternehmen wähnen sich in vermeintlicher Sicherheit. Denn womöglich gilt für ihren Einzelfall die Ausnahme von der Insolvenzantragspflicht gar nicht. Es droht dann Insolvenzverschleppung, bei der ein Geschäftsführer straf- und zivilrechtlich persönlich haftet.

Was Unternehmen über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wissen sollten

Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) regelt die Voraussetzungen im Einzelnen. Diese gelten allerdings nur für Kapitalgesellschaften, also GmbH, Aktiengesellschaft und GmbH & Co. KG. Einzelunternehmer unterliegen nicht der Insolvenzantragspflicht, weshalb auch deren Aussetzung für sie nicht gilt. Damit das Gesetz greift, muss außerdem die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens perspektivisch heilbar sein. Es muss also glaubhaft darlegen können, dass es seine Liquidität dauerhaft wiederherstellen kann. Des Weiteren muss das Unternehmen grundsätzlich berechtigt sein, einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfen seit November 2020 zu stellen – und dieser Antrag muss zumindest die Aussicht auf Bewilligung besitzen.

Quelle: DIHK