Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.05.2021
Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren laut vorläufigen Angaben im April 2021 um 17 % niedriger als im Vormonat
Im Februar 2021 haben die deutschen Amtsgerichte 1.195 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 21,8 % weniger als im Februar 2020. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelte sich somit noch nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Die vorläufigen Angaben zum April 2021 zeigen ferner, dass sich der zuletzt beobachtete starke Anstieg eröffneter Regelinsolvenzverfahren nicht fortgesetzt hat.
Ein Grund für die niedrige Zahl beantragter Unternehmensinsolvenzen ist die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis Ende 2020. Das Wiedereinsetzen der Antragspflicht zeigt sich noch nicht in den Ergebnissen für Februar 2021. Ausgesetzt war die Insolvenzantragspflicht im Februar weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt.
Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Februar 2021 im Baugewerbe mit 194 Fällen (Februar 2020: 226, -14 %). Mit 191 Verfahren waren es im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) fast ebenso viele Insolvenzen (Februar 2020: 255, -25 %). Im stark von den Corona-Maßnahmen betroffenen Gastgewerbe wurden im Februar 117 Insolvenzen gemeldet (Februar 2020: 167, -30 %).
Anstieg bei eröffneten Regelinsolvenzverfahren setzt sich nicht fort: 17 % weniger Insolvenzbekanntmachungen im April 2021 als im März
Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen gibt die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Im Jahr 2020 war diese stetig gesunken, bis sich zum Jahresende im November (+5 %) und Dezember (+18 %) eine Trendumkehr abzeichnete. Im Jahr 2021 setzte sich dieser Anstieg der Zahl eröffneter Regelinsolvenzverfahren mit Ausnahme des Januars (-5 %) fort. Im Februar 2021 (+30 %) und März (+37 %) stieg die Zahl jeweils deutlich gegenüber dem jeweiligen Vormonat. Diese Entwicklung setzte sich im April nicht fort. So sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren im Vergleich zum März um 17 %. Im April lagen die Zahlen allerdings weiterhin über denen des Vorjahresmonats (+10 %).
61,2 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Februar 2021
Bei den Verbraucherinsolvenzen gab es im Februar einen starken Anstieg im Vergleich zum Vorjahresmonat. Es stellten insgesamt 7.776 Verbraucher einen Insolvenzantrag (Februar 2020: 4.823). Im Januar waren es noch 5.113 Verfahren. Der mit 50 % starke Anstieg an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass Ende 2020 ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre beschlossen wurde. Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb ab Jahresbeginn nach und nach viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag stellen.
Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren
Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 und damit vor der Corona-Pandemie vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung galt die Befreiung weiterhin bis Jahresende 2020. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, war die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 weiterhin ausgesetzt. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen.
Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.
Quelle: Statistisches Bundesamt