Grundsteuer - 29. Juli 2022

Daten für die neue Grundsteuer – mehr Zeit einräumen und vereinfachen

DIHK, Mitteilung vom 28.07.2022

Unternehmen mangelt es derzeit wahrlich nicht an Herausforderungen – und dann trudelt auch noch Post vom Finanzamt ein: Die Umsetzung der 2019 beschlossenen Reform der Grundsteuer steht an. Insgesamt müssen rund 36 Millionen Grundstücke (und oft auch darauf stehende Gebäude) neu bewertet werden.

Das bringt vielen Betrieben in Deutschland aktuell erhebliche Zusatzbelastungen. Auslöser der laufenden Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2018. Damals hatten die Verfassungsrichter die bisherige Praxis der Grundsteuererhebung nach den sog. Einheitsbewertungen als grundgesetzwidrig verworfen und dem Staat eine Frist gesetzt: Bis Ende 2024 soll eine verfassungskonforme Neuregelung umgesetzt sein, ab 2025 soll sie angewendet werden. Die IHK-Organisation hatte sich seinerzeit für eine bürokratiearme Umsetzung in Form eines einfachen Flächenmodells stark gemacht, das jedoch nur in Bayern konsequent angewendet wird. Auch Niedersachsen, Hessen und Hamburg bieten ihren Steuerpflichtigen vergleichsweise einfache Lösungen. Baden-Württemberg hat sich für ein Modell entschieden, das allein auf Bodenrichtwerte setzt. Dieser Ansatz ist zwar vermeintlich einfach, könnte aber wegen der hohen rechtlichen Unsicherheit in Bezug auf die Eignung der Bodenrichtwerte für steuerliche Zwecke streitanfällig sein. Die anderen Länder haben sich für das sog. Bundesmodell entschieden, das deutlich mehr Angaben der Steuerpflichtigen benötigt.

Hindernisse bei der Datenerhebung

Unabhängig vom Modell gilt bundesweit: Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger können seit Anfang Juli die erforderlichen Daten an ihr Finanzamt melden. Zeit dafür haben sie bis Ende Oktober. Die Behörden berechnen dann bis Ende 2024 die neue Grundsteuer, die ab dem Jahr 2025 fällig wird. Die Steuerpflichtigen übermitteln die Daten online über das Internetportal Elster an ihr Finanzamt. Das Portal hielt jedoch anfangs der hohen Zahl von Nutzern nicht stand und war zeitweise aufgrund von Wartungsarbeiten nicht mehr erreichbar. Auch wenn die Finanzverwaltung dies bedauert hat; überraschend sind diese Probleme keineswegs.

Mehr Zeit für die Umsetzung

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bei der Neukonzeption der Grundsteuer einen großen Gestaltungsspielraum zugestanden, ohne ein bestimmtes Modell vorzugeben. Dabei steht fest: Gerade in der sehr kurzen Frist für die Datenlieferung – gerade mal vier Monate – funktioniert das einfache, wertunabhängige Modell für die Unternehmen sehr viel schneller und besser. Das vom damaligen Bundesfinanzminister Olaf Scholz bevorzugte Bundesmodell hingegen erfordert die aufwendige Erhebung einer Vielzahl von Daten speziell zu den Gebäuden, etwa deren Bruttogrundfläche – obwohl in vielen Fällen eher deren Nutzfläche bekannt ist.

Lösungen zur Entlastung aller Beteiligten

Als Bund und Länder 2019 die Beschlüsse zur Grundsteuer fassten, war nicht absehbar, in welchem Ausmaß Unternehmen, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Verwaltungen in den Jahren 2020 bis 2022 durch die Corona-Pandemie und den Krieg in der Ukraine belastet sein würden. Jetzt sollen sie auch noch in relativ kurzer Zeit zum Teil umfangreiche und zumindest in den Betrieben bislang nicht erhobene Daten liefern.

Der DIHK sieht drei Möglichkeiten, das vorliegende Problem zu entschärfen: Erstens wäre es möglich, die Frist pragmatisch um sechs Monate bis Ende April 2023 zu verlängern. Für die Umsetzung der Neuregelung bis Ende 2024 bliebe noch immer genügend Zeit. Zweitens könnte man alternativ beim Bundesmodell den Aufwand reduzieren. So könnte zum Beispiel eine einfache Umrechnung von der Nutzfläche zur Bruttogrundfläche erfolgen. Zudem könnten die Bodenrichtwerte von der Finanzverwaltung später automatisch in den Prozess eingebunden werden. Derzeit müssen die Unternehmen diese Werte auf Internetseiten der Länder herausfinden und deklarieren. Drittens – und das wäre die beste Variante – könnte eine Kombination dieser beiden Optionen gewählt werden: mehr Zeit für schlankere Informationspflichten. Auf diese Weise würden nicht nur Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger deutlich entlastet, sondern die Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie die Finanzverwaltung selbst. Damit würde auch die alle sieben Jahre vorgesehene Aktualisierung der Daten erheblich einfacher.

Quelle: DIHK