DIHK, Mitteilung vom 19.09.2019
Anfang 2019 hat die Politik dem Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel den Kampf angesagt. Umfangreiche Aufzeichnungspflichten und eine Haftungsregelung sollen Umsatzsteuerausfälle in Milliardenhöhe beim Handel mit Waren auf Online-Marktplätzen verhindern. Im Kern sollen die Betreiber solcher Plattformen für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Händler haften. Liegt dem Marktplatzbetreiber jedoch eine Bescheinigung des Finanzamtes vor, dass der entsprechende Anbieter in Deutschland steuerlich erfasst ist, entfällt diese Haftung grundsätzlich.
Betriebe müssen sich rechtzeitig vorbereiten
Hintergrund der „Bescheinigungslösung“ ist, dass sich in der Vergangenheit insbesondere Händler aus Drittstaaten häufig nicht für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland registriert und die Umsatzsteuer auch nicht abgeführt haben. Das führte zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für deutsche Unternehmen, die ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkamen. Denn sie sind in Deutschland registriert und unterstehen der Kontrolle des deutschen Fiskus. Die Vorlage einer Bescheinigung wäre für diese Unternehmen eigentlich nicht erforderlich. Das hatte der DIHK auch so gefordert.
Weil das EU-Recht aber eine Diskriminierung von ausländischen Unternehmen verbietet, gilt die neue Bescheinigungspflicht für alle Marktteilnehmer auf elektronischen Plattformen – und damit auch für die etwa 300.000 deutschen Anbieter. Die Konsequenz: Der Nachweis muss dem Marktplatzbetreiber bis zum 1. Oktober 2019 vorliegen. Daran sollten sich die Unternehmen auch unbedingt halten, weil sie andernfalls Gefahr laufen, dass der Betreiber ihren Account schließt, um sein Haftungsrisiko zu minimieren. Betriebe, die über elektronische Marktplätze Waren anbieten, sollten sich also schnellstmöglich mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen und die entsprechende Bescheinigung beantragen, sofern sie das noch nicht getan haben.
Auch Kleinunternehmer betroffen
Das gilt auch für Kleinunternehmer, die bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze von bürokratischen Pflichten entlastet sind. Auch sie müssen die Bescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen. Obwohl bei ihnen generell keine Umsatzsteuer erhoben wird, müssen sie diesen bürokratischen Weg beschreiten. Für EU-Händler, die unterhalb einer Lieferschwelle von 100.000 Euro bleiben, reicht es, gegenüber dem Marktplatz eine einfache Erklärung zu ihrem Status abzugeben. Sie sind in Deutschland nicht registrierungspflichtig, weil sie die Umsatzsteuer im Heimatstaat abführen. Eine solche einfache Erklärungspflicht wird der Fiskus den Kleinunternehmern nicht zugestehen. Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist schwieriger als gedacht – und auch mit bürokratischem Aufwand für die Unternehmen verbunden.
Digitale Lösung drängt
Derzeit wird die Bescheinigung nur in Papierform erstellt – ein Anachronismus in der Welt des Online-Handels. Die Finanzverwaltung hat zwar ein digitales Verfahren angekündigt, die Einführung ist aber noch nicht in Sicht. Dabei ist für alle Beteiligten – Fiskus, Händler und Marktplatzbetreiber – eine deutliche Erleichterung zwingend notwendig. Ein automatisches Datenabrufverfahren sollte in Echtzeit den Abgleich der Registrierungsdaten über eine Schnittstelle ermöglichen.
Kurzfristig ist aus DIHK-Sicht für die Fälle, in denen die Finanzämter trotz Antrag die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellen können, eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung wichtig. Das ist zwar ebenfalls bürokratisch, sichert aber den Händlern den Marktzugang und die Wettbewerbsfähigkeit – und darum ging es bei der Neuregelung.