Einkommensteuer - 20. Januar 2026

Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 - S 2171-d/00002/001/114 vom 19.01.2026

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt und die ertragsteuerrechtliche Behandlung von sog. Fondsetablierungskosten geregelt. Danach gehören Aufwendungen im Zusammenhang mit der Etablierung bestimmter geschlossener Fonds während der Investitionsphase nicht zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern sind Anschaffungskosten der Investitionsobjekte, wenn der Initiator des Fonds ein vorformuliertes Vertragswerk vorgibt und die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf dieses haben.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) neu geregelt.

Anwendungsbereich

Die Regelungen gelten für alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, bei denen es sich regelmäßig um Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) handelt (im Folgenden: Fonds). Unbeachtlich ist dabei das aufsichtsrechtliche Kriterium des nicht operativ tätigen Unternehmens außerhalb des Finanzsektors. Die Regelungen gelten entsprechend für Gesamtobjekte (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zu § 180 Absatz 2 der Abgabenordnung) sowie für vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger.

§ 6e EStG ist sowohl auf Fonds, die gewerbliche Einkünfte erzielen, anwendbar, als auch über § 9 Absatz 5 Satz 2 EStG entsprechend auf vermögensverwaltende Fonds. Ob § 6e EStG Anwendung findet, ist bereits auf Ebene der Personengesellschaft zu entscheiden.

§ 6e EStG ist auch auf Fonds anwendbar, deren konkrete Investitionsobjekte zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger noch nicht endgültig bestimmt sind (sog. (Semi-) Blind Pools).

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für die ertragsteuerrechtliche Einordnung der von einem Fonds außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6e EStG aufzubringenden Aufwendungen sind die Randnummern 21 bis 30 und 41 bis 49 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003 (BStBl I S. 546) weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen