WoPG - 4. August 2020

Wohnungsbauprämie – Prämienrückforderung und Sammelliste

BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 19 / 10002 :001 vom 23.07.2020

Bekanntmachung des Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 4a Absatz 4 WoPG über zurückzufordernde Prämien

Nach § 4a Abs. 4 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I Seite 2451), hat die Bausparkasse unverzüglich dem Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten mitzuteilen, wenn ihre Prämienrückforderung beim Prämienberechtigten erfolglos bleibt. Das Vordruckmuster für diese Mitteilung wird hiermit bekanntgemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.

Die Bekanntmachung vom 26. November 2001 – IV C 5 – S-1961 – 35/01 – (BStBl I Seite 890) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

Der Vordruck für die Mitteilung kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien

Nach § 4b Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I Seite 2451), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Absatz 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.

Die Bekanntmachung vom 8. September 2014 – IV C 5 – S-1961 / 14 / 10001 – Dok. 2014/0780758 (BStBl I Seite 1374) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.