Umsatzsteuer - 19. Dezember 2025

(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 1. Januar 2025

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S 7229/00011/002/010 vom 18.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke Folgendes:

I. Allgemeines

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387, BStBl I 2024 S. 1484) hat der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wieder) eingeführt. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung – dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtszustand.

Außerdem wurde in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG der Verweis auf die Position 7118 des Zolltarifs gestrichen. Denn die Nummer 54 der Anlage 2 erfordert für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass es sich bei den Münzen um Sammlungsstücke handelt. Die Position 7118 des Zolltarifs enthält aber keine Sammlungsstücke. Damit ging der Verweis auf Position 7118 in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ins Leere.

Ebenfalls wurde § 25a UStG dahingehend geändert, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c UStG). Hierbei handelt es sich um die Umsetzung von Artikel 316 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2022/542 vom 5. April 2022 (ABl. L 107 vom 06.04.2022, S. 1).

II. Änderung des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638

(…)

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2025 – III C 2 – S 7124/00010/002/173 (COO.7005.100.3.13665284), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

(…)

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2005, BStBl I S. 75, wird aufgehoben. Es wird nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgeführte Umsätze auf die Grundsätze dieses BMF-Schreibens beruft.

Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.12.2014, BStBl I 2015 S. 44, sind auf nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen